Erklärung zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts nach Paragraf 17 i Wassergesetz a. F. bis 2013 beziehungsweise nach Paragraf 108 Wassergesetz ab 2014
Mit dem Veranlagungsjahr 2019 erhöht sich ab dem 01.01.2019 der Tarif 1 (öffentliche Wasserversorgung) und der Tarif 3 (oberirdische Gewässer); vergleiche Artikel 2 Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 zu Paragraf 104 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 Wassergesetz.
f. Amtlicher Vordruck ab dem Veranlagungsjahr 2019 [PDF, 01/19] (elektronisch ausfüllbar) f. Amtlicher Vordruck ab dem Veranlagungsjahr 2019 [PDF; 01/19] g. Separate Seite 2 des Vordrucks f [PDF; 01/19] (elektronisch ausfüllbar)(zur Verwendung bei mehreren Entnahmestellen)
f. Amtlicher Vordruck (Stand: 10.2015) ab dem Veranlagungsjahr 2015 [PDF; 10/15] (elektronisch ausfüllbar) f. Amtlicher Vordruck (Stand: 10.2015) ab dem Veranlagungsjahr 2015 [PDF; 10/15] g. Separate Seite 2 des Vordrucks f [PDF; 10/15] (elektronisch ausfüllbar) (zur Verwendung bei mehreren Entnahmestellen)
f. Amtlicher Vordruck (Stand: 05.2014) ab dem Veranlagungsjahr 2013 [PDF; 11/14] g. Separate Seite 2 des Vordrucks f [PDF; 11/14] (zur Verwendung bei mehreren Entnahmestellen)
f. Amtlicher Vordruck (Stand: 07.2013) ab dem Veranlagungsjahr 2011 [PDF; 07/13] g. Separate Seite 2 des Vordrucks f [PDF; 08/13] (zur Verwendung bei mehreren Entnahmestellen)
Für die Erklärung zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts wurde auch ein elektronischer Bürgerdienst (eWEE) entwickelt. Dieser Dienst bietet den Vorteil, dass die von Ihnen eingegebenen Daten gespeichert und bei der nächsten Bearbeitung wiederverwendet werden können. Die ausgefüllten Vordrucke lassen sich direkt aus eWEE heraus erzeugen. Zudem bietet eWEE der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die Daten aus Ihrer Erklärung automatisiert in die Fachanwendung Wasserentnahmeentgelt zur weiteren Bearbeitung zu übernehmen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Wasserbehörde.