Mit dem Veranlagungsjahr 2019 erhöht sich ab dem 01.01.2019 der Tarif 1 (öffentliche Wasserversorgung) und der Tarif 3 (oberirdische Gewässer); vergleiche Artikel 2 Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 zu Paragraf 104 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 Wassergesetz.
f. Amtlicher Vordruck ab dem Veranlagungsjahr 2019 [PDF; 01/19; 664 KB; nicht barrierefrei]
g. Separate Seite 2 des Vordrucks f [PDF; 01/19; 268 KB; nicht barrierefrei] (elektronisch ausfüllbar)
(zur Verwendung bei mehreren Entnahmestellen)
g. Separate Seite 2 des Vordrucks f [PDF; 10/15; 182 KB; nicht barrierefrei] (elektronisch ausfüllbar)
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g. Separate Seite 2 des Vordrucks f [PDF; 11/14; 99 KB; nicht barrierefrei]
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g. Separate Seite 2 des Vordrucks f [PDF; 08/13; 56 KB; nicht barrierefrei]
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Für die Erklärung zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts wurde auch ein elektronischer Bürgerdienst (eWEE) entwickelt. Dieser Dienst bietet den Vorteil, dass die von Ihnen eingegebenen Daten gespeichert und bei der nächsten Bearbeitung wiederverwendet werden können. Die ausgefüllten Vordrucke lassen sich direkt aus eWEE heraus erzeugen. Zudem bietet eWEE der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die Daten aus Ihrer Erklärung automatisiert in die Fachanwendung Wasserentnahmeentgelt zur weiteren Bearbeitung zu übernehmen.