Zuständigkeiten im Land

Das Landes-Kreislauf­wirtschaftsgesetz: Wer ist für was zuständig?

Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten

Die Stadtkreise und die Landkreise (öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) sind verpflichtet, Abfälle aus privaten Haushaltungen anzunehmen und zu entsorgen. Gleiches gilt für haushaltsähnliche Abfälle aus Gewerbebetrieben. Näheres regelt die Satzung des jeweiligen Abfallwirtschaftsbetriebes. Darüber hinaus haben sie Sammeleinrichtungen für alte Elektrogeräte und Elektronikgeräte zu schaffen.

Die Entsorgungsmöglichkeiten und unterschiedlichsten Entsorgungswege je nach Abfallart stellen die Stadt- und Landkreise in der Regel in einem Abfallkatalog (Abfall-ABC) dar. Dort sind auch die Adressen und Öffnungszeiten einzelner Entsorgungseinrichtungen sowie Telefonnummern für die Abfallberatung angegeben. Häufig werden diese Abfallkataloge auch auf der Internetseite des Stadt- und Landkreises veröffentlicht.

Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle

Sowohl für die abfallrechtlichen Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach Kreislaufwirtschaftsgesetz als auch für die Kontrolle der mit Abfällen umgehenden Betriebe sind die Stadtkreise und die Landkreise (untere Abfallrechtsbehörde) zuständig. Eine Zuständigkeit der Regierungspräsidien ist nur gegeben, wenn es sich um einen Betrieb nach IED-Richtlinie handelt.

Die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung der gefährlichen Abfälle ist Aufgabe der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH. Das Land Baden-Württemberg ist alleiniger Gesellschafter der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH, die ihren Sitz in Fellbach hat und die als beliehenes Unternehmen im Bereich der Abfallüberwachung hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH obliegt vor allem:

Schließlich erteilt die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH auch Auskunft über geeignete Anlagen zur Entsorgung gefährlicher Abfälle.

Zulassung von Abfallbehandlungsanlagen

Die Zulassung von Abfallbehandlungsanlagen richtet sich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Nur Deponien sind im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach Kreislaufwirtschaftsgesetz zuzulassen. In beiden Fällen sind die Landkreise und die Stadtkreise zuständige Behörde. Die Regierungspräsidien nur dann, wenn es sich um einen Betrieb nach der IED-Richtlinie handelt.

Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA)

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