Klimaschutz

Wärmeplanung und Klimaanpassungskonzept für alle Kommunen

Die Umsetzung von Bundesvorgaben führen zu Ergänzungen im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg.

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Ein Fluss fliesst durch die Innenstadt

In ganz Baden-Württemberg sollen künftig Wärmeplanungen sowie Anpassungskonzepte für die Folgen des Klimawandels erstellt werden. Das ergibt sich aus dem Gesetzentwurf, den die Landesregierung gestern beschlossen hat und der jetzt in den Landtag eingebracht wird. Damit werden die neuen bundesrechtlichen Regelungen im Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) und Wärmeplanungsgesetz (WPG) durch eine Ergänzung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) umgesetzt. Für die Pflichtaufgaben erhalten die Kommunen finanziellen Ausgleich über Konnexitätszahlungen.

Bereits gut aufgestellt im Land

Umwelt- und Energieministerin Thekla Walker hält fest: „In Baden-Württemberg sind wir frühzeitig vorangegangen, um den Gemeinden und ihren Bürgerinnen und Bürgern mit der Wärmeplanung einen Weg aufzuzeigen, wie sie künftig klimafreundlich heizen können. So gut wie alle Stadtkreise und Großen Kreisstädte haben diese bereits vorgelegt. Auch zahlreiche kleinere Gemeinden haben sich an die Planung gemacht. Ebenso verfolgen wir im Land seit Langem eine Klima-Anpassungsstrategie mit dem Ziel, die Kommunen klimaresilienter zu machen und die Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger auf Dauer zu erhalten. In beiden Bereichen haben wir also schon viel erreicht. Die Änderungen, die sich nun aus den neuen Bundesvorgaben ergeben, bedeuten einen zusätzlichen Schub für die Umsetzung unserer Ziele. Mehr Klimaschutz und bestmöglichen Schutz gegen die Folgen des Klimawandels können wir so noch schneller erreichen. Den Weg gehen wir gemeinsam, das heißt auch, dass wir die Kommunen bei den neuen Aufgaben finanziell unterstützen.“

Flächendeckend kommunale Wärmeplanungen

Baden-Württemberg hat bereits im Jahr 2020 die kommunale Wärmeplanung für 104 Stadtkreise und Große Kreisstädte mit Vorlage bis Ende 2023 verbindlich eingeführt. Damit hat das Land bundesweit fachliche Maßstäbe gesetzt, die auch in das Wärmeplanungsgesetz des Bundes eingeflossen sind. Neu ist nun, dass künftig alle Gemeinden – unabhängig von ihrer Einwohnerzahl – eine Wärmeplanung vorlegen müssen. Für Gemeinden, die nicht unter den Bestandsschutz fallen, sind die Wärmepläne nach dem Wärmeplanungsgesetz bis spätestens 30. Juni 2028 zu erstellen.

Mit Hilfe des Fahrplans Wärmeplan sollen die Kommunen bei der Transformation der Wärmeversorgung die optimal an die Verhältnisse vor Ort angepassten Entscheidungen treffen. Genauso soll der Wärmeplan Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und andere lokale Akteurinnen und Akteuren bei ihrer individuellen Entscheidung zur geeignetsten Heiztechnologie unterstützen.

Für die Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz nutzt das Land im Interesse der Gemeinden die vom Bundesgesetz eingeräumte Möglichkeit zur Zulassung von Planungskonvois und zur Bereitstellung eines vereinfachten Verfahrens für die Wärmeplanung in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern. Zudem leistet das Land im Rahmen der Konnexität einen Ausgleich für die entstandenen Kosten.

Bestandsschutz für bestehende Pläne

Für bestehende oder gerade entstehende Wärmeplanungen auf der Grundlage der bisherigen landesrechtlichen Vorgaben gilt Bestandsschutz, auch für die geförderten freiwilligen Planungen. Erst mit der ersten Fortschreibung gilt es auch für sie die Vorgaben des Bundesgesetzes zu beachten, wobei spätestens ab dem 1. Juli 2030 für alle Wärmepläne die Vorgaben des Bundesgesetzes gelten.  

Über die Vorgaben zur Wärmeplanung hinaus enthält das Wärmeplanungsgesetz verbindliche Vorgaben für die Betreiber von bestehenden und neuen Wärmenetzen zur schrittweisen Dekarbonisierung ihrer Netze, die es bisher – auch in Baden-Württemberg – nicht gab.

Flächendeckend Klimaanpassungskonzepte

Eine zweite Änderung im KlimaG BW betrifft die Erstellung von Anpassungskonzepten für die nicht vermeidbaren Folgen des Klimawandels. Der Bund gibt hier einen verbindlichen Rahmen für die Vorsorge gegen die Gefahren des Klimawandels vor. Zusätzlich zu Anpassungsstrategien auf Bundes- und Landesebene sollen flächendeckend auch auf kommunaler Ebene Anpassungskonzepte auf der Grundlage von Analysen durchgeführt werden.

Neben den grundlegenden klimatischen Erkenntnissen über die Auswirkungen vor Ort, tragen die Konzepte wesentlich dazu bei, die besonderen Verwundbarkeiten durch den Klimawandel in der Gemeinde in verschiedenen Handlungsfeldern wie Bevölkerungsschutz, Gesundheit, Wasser, Boden, Wald- und Forstwirtschaft zu erkennen und zu priorisieren und dadurch erforderliche Anpassungsmaßnahmen zur Umsetzung abzuleiten.

Vorhandene Konzepte bleiben gültig

Das Bundesgesetz sieht vor, dass flächendeckend Anpassungskonzepte erstellt werden, damit perspektivisch im gesamten Bundesgebiet keine „weißen Flecken“ mehr vorhanden sind. Für Baden-Württemberg ist vorgesehen, dass Stadt- und Landkreise sowie Große Kreisstädte für ihre Gebiete selbstständig Anpassungskonzepte erstellen. Darüber hinaus erhalten die Landkreise die Aufgabe, die übrigen kreisangehörigen Gemeinden bei der Erstellung der Anpassungskonzepte weitgehend zu entlasten. Die Landkreise erarbeiten die Konzepte für mehrere Gemeinden gemeinsam (Konvois) und bereiten einen Konzeptentwurf einschließlich Vorschläge für Anpassungsmaßnahmen im Zusammenwirken mit den Gemeinden vor. Die Beschlussfassung, insbesondere zu den notwendigen Anpassungsmaßnahmen in den Gemeinden, bleibt dem jeweiligen Gemeinderat vorbehalten.

Bestehende Klimaanpassungskonzepte sollen gültig bleiben, sofern sie ab dem 1. Januar 2015 beschlossen oder aktualisiert worden sind. Im Übrigen entscheiden die Kommunen selbst, ob ihre bestehenden Konzepte ausreichend sind oder fortgeschrieben werden sollen. Bereits erarbeitete Teilkonzepte wie Starkregenrisikoanalysen können in die Konzepte integriert werden.

Ausgleich für Mehraufwand

Das Land stellt kostenfrei die erforderlichen Daten für die Klimawirkungsanalysen bereit. Zudem gibt es fachliche Unterstützung etwa in Form von Schulungen und Hinweispapieren durch das Kompetenzzentrum Klimawandel an der LUBW. Außerdem ist finanzieller Ausgleich für personellen Mehraufwand sowie externe Unterstützungsleistungen vorgesehen. Das Land leistet also auch hier im Rahmen der Konnexität einen fairen Ausgleich für die entstehenden Kosten.

Zusammenfassung