Natura 2000

Verordnungen zu Flora-Fauna-Habitat-Gebieten im Gesetzblatt verkündet

Blumenwiese im FFH-Gebiet „Filsalb“ (Kreis Göppingen)

Umweltminister Franz Untersteller: „Die neuen Verordnungen schaffen Rechtsklarheit und sorgen für mehr Transparenz.“

Heute (27.12.) wurden vier Verordnungen der Regierungspräsidien zu den Flora-Fauna-Habitat-Gebieten im Land im Gesetzblatt Baden-Württemberg veröffentlicht. Die Verordnungen legen die Außengrenzen der insgesamt 212 FFH-Gebiete im Maßstab 1:5.000 fest sowie die konkreten naturschutzfachlichen Ziele, um die in den Gebieten geschützten Lebensräume und Arten dauerhaft erhalten und entwickeln zu können.

Umwelt- und Naturschutzminister Franz Untersteller begrüßte den mit den Verordnungen verbundenen Gewinn an Transparenz und Rechtssicherheit: „Die Grenzen der bereits in den Jahren 2001 und 2005 im Maßstab 1:25.000 an die EU-Kommission gemeldeten FFH-Gebiete in Baden-Württemberg lassen sich mit den neuen Verordnungen vor Ort nun besser feststellen. Insbesondere die Betroffenen am Rande der Gebiete können dank des deutlich größeren Kartenmaßstabes nun besser erkennen, ob sich ihre Fläche noch innerhalb oder bereits außerhalb eines FFH-Gebietes befindet. Das erleichtert es zum Beispiel der Landwirtschaft und den Kommunen, die zulässige Bewirtschaftung sowie die mögliche Bauleitplanung konkret nachzuvollziehen.“

Den Verordnungen ging ein intensives Beteiligungsverfahren der Regierungspräsidien voraus, in dessen Rahmen sie öffentliche Informationsveranstaltungen für Kommunen, Verbände sowie Bürgerinnen und Bürger durchgeführt haben. Landesweit wurden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens 1.373 Stellungnahmen mit einer Vielzahl von Einzeleinwendungen abgegeben. Die Überprüfung dieser Einwendungen durch die Regierungspräsidien hat dazu geführt, dass sich der Flächenumfang der Gebiete gegenüber dem ursprünglichen Verordnungsentwurf um knapp 420 Hektar verringert hat.

Die Kulisse der 212 FFH-Gebiete in Baden-Württemberg umfasst insgesamt nun eine Fläche von 431.577 Hektar, das entspricht rund 11,8 Prozent der Landesfläche.

Ergänzende Informationen

Die Europäische Kommission hat im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland gefordert, die bestehenden Gebiete rechtsverbindlich auszuweisen, sie flurstückscharf im Maßstab 1:5.000 abzugrenzen und die geschützten FFH-Lebensraumtypen und -Arten in den Gebieten sowie die zugehörigen Erhaltungsziele für jedes Gebiet festzulegen. Die Erhaltungsziele beschreiben die grundlegenden naturschutzfachlichen Voraussetzungen, die erforderlich sind, damit ein Lebensraumtyp oder eine Art der FFH-Richtlinie erhalten bleibt oder sich besser entwickeln kann.

Mit den FFH-Verordnungen der Regierungspräsidien kommt das Land diesen Forderungen nach und vermeidet damit drohende Strafzahlungen in Millionenhöhe.

Inhaltlich ändert sich mit den Verordnungen für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger ebenso wenig wie für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter aus der Land- und Forstwirtschaft. Für sie gelten nach wie vor die schon seit Jahren bekannten Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, wonach Projekte, Pläne oder die Bewirtschaftung den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten im FFH-Gebiet nicht erheblich verschlechtern dürfen. Umgekehrt gilt: Was bisher schon in den FFH-Gebieten zulässig war, bleibt auch weiterhin zulässig.

Nähere Informationen zu den Gebietsabgrenzungen und dem Inhalt der FFH-Verordnungen finden Sie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien des Landes.