Umweltministerin Thekla Walker appelliert an die Verbraucherinnen und Verbraucher, beim Kauf von Feuerwerkskörpern unbedingt auf die CE-Kennzeichnung zu achten und beim Zünden von Feuerwerk die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
Vom kommenden Donnerstag an (29. Dezember 2022) startet der diesjährige Verkauf von Silvesterfeuerwerk.
Umweltministerin Thekla Walker appelliert an die Verbraucherinnen und Verbraucher, beim Kauf von Feuerwerkskörpern unbedingt auf die CE-Kennzeichnung zu achten und beim Zünden von Feuerwerk die Gebrauchsanleitung einzuhalten: „Auch wenn es Tradition hat, das neue Jahr mit Raketen und Böllern zu begrüßen: Wir sollten uns über die Auswirkungen im Klaren sein, die die Knallerei auf unsere Umwelt hat. Insbesondere für Tiere mit ihrem feinen Gehör ist der Krach purer Stress. Ich appelliere an alle, Rücksicht zu nehmen und mit Böllern und Raketen sorgfältig und bewusst umzugehen – dies übrigens auch zum Schutz der eigenen Gesundheit.“
Silvesterfeuerwerk – wann und wo?
Gezündet werden dürfen Silvesterfeuerwerkskörper nur am 31. Dezember 2022 und am 1. Januar 2023. In manchen Kommunen bestehen engere zeitliche Einschränkungen; in bestimmten Teilen einer Gemeinde kann das Zünden von Feuerwerk auch komplett verboten sein. Bei Kinder- und Altenheimen, Krankenhäusern und Kirchen ist das Zünden von Böllern und Raketen aus Lärmschutzgründen untersagt. Außerdem sind Silvesterfeuerwerke in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern oder Holzlagern zum Schutz vor Bränden verboten.
„Um Brände zu vermeiden, empfehle ich, über den Jahreswechsel Dachfenster geschlossen zu halten und keine brennbaren Materialien auf Balkonen oder Terrassen zu lagern“, sagt Umweltministerin Walker. „Bitte achten Sie auch darauf, dass nur vollständig abgebrannte und ausgekühlte Feuerwerkskörper gefahrlos über den Hausmüll entsorgt werden.“
Sicherheit zuerst – Zugelassene Feuerwerkskörper
Feuerwerkskörper, die das Prüfverfahren der deutschen Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) durchlaufen haben, sind zu erkennen an der Ziffernfolge „0589“ in der aufgedruckten Registriernummer hinter dem europäischen CE-Zeichen.
Eine Liste der zugelassenen Feuerwerkskörper, die von den Mitgliedsfirmen des deutschen Verbands der pyrotechnischen Industrie zum diesjährigen Silvesterverkauf auf dem Markt angebotenen werden, stellt dieser auf seiner Homepage zur Verfügung.
Mitteilungen von Verbrauchern über unsichere Produkte nimmt das Regierungspräsidium Tübingen (Abteilung 11) als zentrale Marktaufsichtsbehörde in Baden-Württemberg entgegen unter der Telefonnummer 07071 757-5419 oder der
E-Mail-Adresse: marktueberwachung@rpt.bwl.de.
Auskunft über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern erteilen die Stadtverwaltungen der Stadtkreise und die Landratsämter. Eine aktuelle Liste der Behörden findet sich auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Die Gewerbeaufsicht wird wie jedes Jahr stichprobenartig die fachgerechte Lagerung der explosionsgefährlichen Feuerwerkskörper im Handel kontrollieren.
Und noch folgender Hinweis: Für die Menschen bedeutet das Feuerwerk Spaß, für viele Tiere dagegen Stress. Hier noch Tipps vom Tierschutzbund, welche Vorkehrungen getroffen werden können, um den Stress zu minimieren.
Regeln zum Umgang mit Silvesterfeuerwerk
- Feuerwerkskörper müssen mit der CE-Kennzeichnung sowie der vierstelligen Kennziffer der für die Zulassung verantwortlichen, benannten Stelle in der EU gekennzeichnet sein. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin (BAM) hat als benannte Stelle die Kennziffer 0589.
- Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat 1“ (Kategorie 1) darf nur an Personen über 12 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden.
- Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. 2“ (Kategorie 2) darf nur an Personen über 18 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden, da es gefährlicher ist als Feuerwerk der Kategorie 1.
- Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen ist unbedingt die aufgedruckte beziehungsweise beiliegende Gebrauchsanweisung zu beachten. Diese Gebrauchsanleitung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
- Die in der Gebrauchsanleitung angegebenen Schutzabstände zu Personen und brennbaren Materialien wie zum Beispiel Hecken oder Büschen sind zur Verhütung von Bränden unbedingt einzuhalten.
- „Blindgänger“ dürfen auf keinen Fall nochmals angezündet werden.
- Feuerwerkskörper niemals selbst herstellen oder an gekauftem Feuerwerk „herumbasteln“. Das Abbrennen solcher nicht zugelassenen Feuerwerkskörper birgt unbekannte Risiken für die eigene und die Gesundheit Dritter und stellt nach Paragraf 40 Sprengstoffgesetz eine Straftat dar.
- Raketen niemals aus der Hand starten. Als „Abschussrampen“ für Raketen sind in Getränkekästen gestellte leere Flaschen geeignet. Freistehende Flaschen können umfallen.
- Bei Batterie-Feuerwerken auf einen waagerechten und festen Stand achten, damit die Funkengarben sicher senkrecht nach oben steigen können. Vom Hersteller vorgesehene Stützvorrichtungen sind auszuklappen.
- Der Balkon ist zum Abschießen von Raketen oder Batteriefeuerwerken ungeeignet. Raketen werden durch darüber liegende Balkone oder Dachvorsprünge abgelenkt; die Funkengarben von Batteriefeuerwerken können eine Höhe von 90 Metern erreichen.
- Tischfeuerwerk immer auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe brennbarer Materialien, zum Beispiel Gardinen oder Weihnachtsbaum, anbrennen.
- Silvesterfeuerwerk niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss abbrennen.
- Abgebrannte Batterie-Feuerwerke und andere Feuerwerkskörper müssen vollständig abgekühlt sein, bevor diese über den normalen Hausmüll entsorgt werden können.