Meldepflichtiges Ereignis

Leckage an Abwasseraufbereitung

Kernkraftwerk Philippsburg ohne Türme (Aufnahme vom 03.06.2020)

Im Block 1 des Kernkraftwerks Philippsburg wurde an einer Entgasungssammelleitung ein Loch festgestellt. Der Schaden wurde behoben. Für Menschen und Umwelt bestand keine Gefahr.

Das Kernkraftwerk Philippsburg bereitet anfallende radioaktive Abwässer durch Verdampfung und Kondensation wieder auf. Bei diesen Vorgängen fallen nicht kondensierbare Gase an, die mittels einer Sammelleitung aus dem Abwasserreinigungssystem abgeführt werden. An dieser Entgasungssammelleitung ist ein Loch mit ungefähr 2,5 Zentimetern Durchmesser entdeckt worden. Die Leckage-stelle liegt im Kontrollbereich. Es sind weder Kontaminationen aufgetreten, noch sind Gase oder Wasserdampf in die Umgebung ausgetreten.

Eine Gefährdung für Mensch und Umwelt bestand nicht

Die Leckage wurde durch eine zirka 200 Milliliter große Wasseransammlung im Bereich unterhalb der Leitung bemerkt und nach dem Entfernen der Leitungsisolierung lokalisiert. Der Betrieb der Verdampferanlage wurde eingestellt. Die Kontaminationsmessungen waren ohne Befund. Die Leckagestelle wurde provisorisch mit einer Schelle abgedichtet. Die betreffende Rohrleitung wird ausgetauscht. Gegenwärtig wird als Ursache von einer wanddurchdringenden lokalen Korrosion ausgegangen. Eine abschließende Ursachenklärung erfolgt nach dem Tausch der Rohrleitung.

Beim Befund handelt es sich um eine Leckage an einem aktivitätsführenden System, das außer dem Einschluss der radioaktiven Stoffe keine weitere sicherheitstechnische Bedeutung hat. Da keine Kontaminationen festgestellt wurden, hatte der Befund auch keine radiologischen Auswirkungen.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.