Meldepflichtiges Ereignis

Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2

Im Kernkraftwerk Philippsburg (Block 2) wurde bei einer Prüfung festgestellt, dass eine Brandschutztür nach einer Schließanforderung offen stehen blieb. Für Menschen und Umwelt bestand keine Gefahr.

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Luftbild des Kernkraftwerks Philippsburg

Der Betreiber des im Rückbau befindlichen Kernkraftwerks Philippsburg, Block 2, hat am 20. August 2025 im Rahmen einer monatlichen Prüfung festgestellt, dass eine Brandschutztür nach einer Schließanforderung offen stehen blieb. Als ursächlich wird eine Fehlfunktion in der druckluftbetriebenen Öffnungshilfe gesehen.

Der Genehmigungsinhaber stufte das Ergebnis als Meldekategorie N (Normalmeldung) ein; INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung). Es bestand keine Gefahr für Menschen und Umwelt.

Bis zum Abschluss der Ursachenklärung wurde die Öffnungshilfe außer Funktion gesetzt, so dass die Tür im Brandfall wieder automatisch schließt.

Die betroffene Brandschutztür befindet sich in einer Brandwand außerhalb des Kontrollbereichs zwischen dem Hilfsanlagengebäude und einem Verbindungsgang. Sie dient dazu, im Brandfall die Ausbreitung von Feuer zu verhindern. Im Normalbetrieb steht die Türe offen und wird im Anforderungsfall automatisch oder per Handauslösung geschlossen. Da die Tür bei der monatlichen Prüfung nicht ordnungsgemäß schloss, hätte sie auch im Brandfall nicht auslegungsgemäß funktioniert. Eine händische Schließung durch die Feuerwehr wäre jedoch möglich gewesen. Die sonstigen in diesem Bereich vorhandenen Maßnahmen zur Branderkennung und Brandbekämpfung standen vollständig zur Verfügung, sodass die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses insgesamt sehr gering ist.

Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.