Meldepflichtiges Ereignis

Kernkraftwerk Neckarwestheim (Block II)

Kernkraftwerk Neckarwestheim

Am 11. September 2024 hat der Betreiber des stillgelegten Kernkraftwerks Neckarwestheim, Block II, im Rahmen einer planmäßigen Inspektion von Fässern mit schwach radioaktiven Abfällen Korrosionsspuren an einem mit Bauschutt gefüllten Fass entdeckt. Bei genauerer Inspektion am 12. September stellte er fest, dass ein Teil der Korrosionsbefunde wanddurchdringend ist. Überprüfungen ergaben, dass keine radioaktiven Stoffe aus dem Fass ausgetreten sind.

Der Genehmigungsinhaber stufte das Ereignis als Meldekategorie N (= normal) ein, INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Der Betreiber hat das Fass – wie in solchen Fällen vorgesehen – in ein Überfass gestellt.

Korrosionsbefunde an Fässern mit schwach radioaktiven Abfällen sind nicht restlos auszuschließen, weshalb sie regelmäßig inspiziert werden. Für den Umgang mit solchen Korrosionsbefunden gibt es ein festgelegtes Standard-Verfahren. Es handelt sich beim Inhalt des Fasses um schwach radioaktiven Bauschutt, d.h. die radioaktiven Stoffe sind gebunden. Des Weiteren befand sich das Fass die ganze Zeit in dem für den Umgang mit radioaktiven Stoffen vorgesehenen Kontrollbereich. Deshalb wäre auch bei einem Austritt von radioaktiven Stoffen aus dem Fass keine Freisetzung in die Umgebung zu besorgen. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.