Umweltminister Franz Untersteller: „Das Klimaschutzgesetz setzt den Rahmen für die ambitionierte Klimaschutzpolitik der nächsten Jahre.“
Die Landesregierung hat die Novelle zum Klimaschutzgesetz heute (26.05.) zur Anhörung freigegeben. Umweltminister Franz Untersteller teilte mit, dass er davon ausgehe, den Gesetzesentwurf noch vor der Sommerpause dem Landtag zur Beratung zuleiten zu können. „Ich freue mich, dass wir die nächste Hürde im Novellierungsprozess genommen haben. Das Klimaschutzgesetz ist ein Aushängeschild der baden-württembergischen Politik. Es ist von zentraler Bedeutung, dass wir die Novelle umsetzen“, sagte Untersteller.
Das neue Klimaschutzgesetz des Landes legt erstmals ein verbindliches Klimaschutzziel für das Jahr 2030 fest: Die Treibhausgasemissionen des Landes sollen bis dahin um mindestens 42 Prozent unter denen des Jahres 1990 liegen. Dieses Ziel orientiert sich an den Klimaschutzzielen und -programmen des Bundes sowie der EU und ist ein Etappenziel bis zum Jahr 2050. Dann will Baden-Württemberg seine Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 um mindestens 90 Prozent gesenkt haben.
„Es ist kein Geheimnis, dass wir in diesem Jahrzehnt deutlich stärkere Einsparanstrengungen unternehmen müssen, als in der Vergangenheit“, sagte Umweltminister Untersteller. „Das wird alles andere als ein Spaziergang, aber es gibt zum Klimaschutz keine Alternative.“ Untersteller rief erneut dazu auf, die Corona-Krise zu nutzen, um die Wirtschaft nachhaltiger und damit zukunftsfähiger und stärker zu machen. „Ein Konjunkturprogramm, das wir nach Corona sicher benötigen, darf nicht ohne starke Elemente des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit auf den Weg gebracht werden.“
Baden-Württemberg werde seine Maßnahmen zur Erfüllung der Klimaschutzziele in der Fortschreibung des Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes vorlegen, das derzeit erarbeitet werde, so Untersteller. Als eine wesentliche Neuerung im Klimaschutzgesetz bezeichnete Untersteller in diesem Zusammenhang die Erfolgskontrolle der ergriffenen Klimaschutzmaßnahmen. „Das Monitoring soll sicherstellen, dass wir auf dem richtigen Weg sind“, sagte der Minister. „Wenn nicht, wird die Landesregierung weitere Maßnahmen beschließen, um das Ziel nicht aus den Augen zu verlieren.“
Weitere entscheidende Punkte bei der Weiterentwicklung der Klimaschutzpolitik des Landes seien die im Gesetz verankerte PV-Pflicht für Nicht-Wohn-Gebäude ab 2022 und die kommunale Wärmeplanung für die Stadtkreise und Großen Kreisstädte, ergänzte Untersteller. „Diese beiden Punkte werden uns weit in die Zukunft tragen. Und sie machen das neue baden-württembergische Klimaschutzgesetz zum Maßstab für andere Bundesländer.“
Ergänzende Informationen
Textstellen aus der Novelle des Klimaschutzgesetzes, wie vom Kabinett zur Anhörung freigeben. Zu beiden Themen führt das Gesetz noch Näheres aus, unter anderem zu möglichen Ausnahmen von der PV-Pflicht und zur Kostenerstattung für den finanziellen Aufwand, den die Wärmeplanung den Kommunen verursacht.
PV Pflicht
Paragraf 8 a: Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen
(1) Beim Neubau von Nichtwohngebäuden ist auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingeht. Ausgenommen von dieser Pflicht sind abweichend von § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes Gebäude, bei denen der Wohnanteil 5 Prozent der überbauten Gesamtfläche überschreitet.
Paragraf 8 b: Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Parkplatzflächen
Beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingeht.
Kommunale Wärmeplanung
Paragraf 7 c: Kommunale Wärmeplanung
Die kommunale Wärmeplanung ist für Gemeinden ein wichtiger Prozess, um die Klimaschutzziele im Wärmebereich zu erreichen. Durch die kommunale Wärmeplanung entwickeln die Gemeinden eine Strategie zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung und tragen damit zur Erreichung des Ziels eines klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2050 bei.
(2) Kommunale Wärmepläne stellen für das gesamte Gebiet der jeweiligen Gemeinde räumlich aufgelöst dar:
- eine Bestandsanalyse: die systematische und qualifizierte Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs oder -verbrauchs, einschließlich Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen, sowie die aktuelle Versorgungsstruktur,
- eine Potentialanalyse: die in der Gemeinde vorhandenen Potentiale zur klimaneutralen Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien sowie Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung und
- ein klimaneutrales Szenario für das Jahr 2050 mit Zwischenzielen für das Jahr 2030 zur zukünftigen Entwicklung des Wärmebedarfs und der Versorgungsstruktur.
Hierauf aufbauend werden im kommunalen Wärmeplan mögliche Handlungsstrategien und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und damit einhergehend zur Reduzierung und klimaneutralen Deckung des Wärmeenergiebedarfs entwickelt. Ein kommunaler Wärmeplan ist Grundlage für eine Verknüpfung der energetischen Gebäudesanierung mit einer klimaneutralen Wärmeversorgung im Rahmen der strategischen Planung der Wärmeversorgung einer Gemeinde und bildet die Grundlage für die Umsetzung.