In der Wäscherei im Kontrollbereich des Kernkraftwerks Philippsburg kam es zu einem Kabelbrand. Die alarmierte Werkfeuerwehr löschte den Brand rasch mit den vor Ort befindlichen Handfeuerlöschern. Es bestand keine Gefahr für Menschen und Umwelt.
Im stillgelegten Kernkraftwerk Philippsburg (Block 1) kam es am 18. Oktober 2023 zu einem Kleinstbrand an Kabeln in der Wäscherei, in der Kleidung von im Kontrollbereich arbeitenden Personen gewaschen wird. Ein Heizkessel für die Vorerhitzung einer Waschkammer erhitzte sich aus bisher ungeklärter Ursache übermäßig und verursachte einen Kabelbrand. Daraufhin sprach ein Brandmelder an und die Schicht löste Feueralarm aus. Die alarmierte Werkfeuerwehr löschte den Brand rasch mit den vor Ort befindlichen Handfeuerlöschern.
Der Genehmigungsinhaber stufte das Ergebnis als Meldekategorie N (Normalmeldung) ein; INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung). Es bestand keine Gefahr für Menschen und Umwelt.
Der Betreiber hat den Heizkessel und die betroffenen Elektroinstallationen außer Betrieb genommen.
In der Wäscherei wird Wäsche aus dem Kontrollbereich, die geringfügig radioaktiv kontaminiert sein kann, gewaschen. Das bedeutet, dass dort mit sehr geringen Mengen an offener Radioaktivität umgegangen wird. Für die kerntechnische Sicherheit bedeutsame Systeme befinden sich in dem betroffenen Raum nicht.
Es kamen keine Personen zu Schaden. Es wurde keine Aktivität freigesetzt, auch nicht innerhalb des betroffenen Raums. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist daher sehr gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.
Ergänzende Informationen für die Redaktionen
Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.
Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):
Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.
Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.
Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.
Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall
Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.