Meldepflichtiges Ereignis

Brandschutzklappe im Kernkraftwerk Neckarwestheim (Block I) schließt bei Prüfung nicht

Kernkraftwerk Neckarwestheim

Eine Brandschutzklappe an einem Lüftungskanal schließt bei Prüfung nicht. Inzwischen hat der Betreiber den ordnungsgemäßen Zustand wiederhergestellt. Es bestand keine Gefahr für Menschen und Umwelt.

Im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung hat der Betreiber des sich im Rück­bau befindlichen Kernkraftwerks Neckarwestheim, Block I am 16.05. festgestellt, dass sich eine Brandschutzklappe eines Lüftungskanals nicht wie vorgesehen geschlossen hat.

Als Grund stellte sich heraus, dass ein elastischer Stutzen (sogenannter Segel­tuchstutzen) am Lüftungskanal, zu dem die Brandschutzklappe gehört, falsch montiert war. Infolge einer vor kurzem durchgeführten Änderungsmaßnahme hatten sich die Strömungsverhältnisse im Lüftungskanal geändert. Das hat dazu geführt, dass das Tuch die Klappe am Schließen hinderte.

Der Genehmigungsinhaber stufte das Ergebnis als sogenannte Meldekategorie N (Normalmeldung) ein; INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung). Es bestand zu keiner Zeit eine Gefahr für Menschen und Umwelt.

Keine Gefahr für Menschen und Umwelt

Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Zustand wiederhergestellt.

Die betroffene Brandschutzklappe dient dazu, im Brandfall zu schließen und da­mit zu verhindern, dass sich ein Brand oder Rauch über den Lüftungskanal aus­breiten kann. Diese Funktion konnte sie zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erfül­len.

Die weiteren vorhandenen Brandschutzeinrichtungen waren jedoch voll verfüg­bar und hätten eine rasche Brandbekämpfung ermöglicht. Die sicherheitstechni­sche Bedeutung des Ereignisses ist sehr gering. Es ergaben sich keine Auswir­kungen auf Personen und die Umwelt.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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