Meldepflichtiges Ereignis

Beim Transport eines Behälters zum Zwischenlager tritt Kondensat aus

Kernkraftwerk Philippsburg ohne Türme (Aufnahme vom 03.06.2020)

Beim Transport eines Behälters am Standort Philippsburg mit Kondensat aus der Lüftungsanlage des von der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) betriebenen Abfall-Zwischenlagers Philippsburg zum Kernkraftwerk Philippsburg 1 ist am 7. September 2022 eine geringe Menge an Flüssigkeit aus dem Transportbehälter ausgelaufen. Für die Menschen und die Umwelt bestand zu keiner Zeit eine Gefahr.

Nach aktuellem Kenntnisstand trat die Flüssigkeit durch das Überdruckventil des Transportbehälters auf die kurze Strecke aus. Der Betreiber des Kernkraftwerks Philippsburg, die EnBW Kernkraft GmbH, die den Transport auch ausgeführt hatte, wies durch Messungen nach, dass das Kondensat aktivitätsfrei war und somit keine Kontamination aufgetreten ist.

Sicherheitstechnische Bedeutung ist gering

Die sicherheitstechnischen Auswirkungen des konkreten Ereignisses waren deshalb gering. Für Menschen und die Umwelt bestand keine radiologische Gefahr. Bei dem Zwischenfall handelt es sich um die sogenannte Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Kondensat war bereits vor Transport auf Aktivität überprüft worden

Die Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) plant nun, das Überdruckventil am Transportbehälter auszutauschen. Bis zur abschließenden Klärung der Ursache haben der Betreiber des Abfall-Zwischenlagers und der Betreiber des Kernkraftwerks Philippsburg solche Transporte vom Abfall-Zwischenlager zum Kernkraftwerk Philippsburg vorerst gestoppt.

Beim Betrieb der Lüftungsanlage des Abfall-Zwischenlagers Philippsburg fällt Kondensat an, welches vor Ort gesammelt wird. Ein Teil dieser betrieblich anfallenden Abwässer wird durch den Betreiber des Kernkraftwerks Philippsburg entsorgt.

Die sofort durchgeführten strahlenschutztechnischen Messungen der ausgetretenen Flüssigkeit zeigten, dass das Kondensat keine Aktivität aufwies. Eine Kontamination hatte somit nicht stattgefunden. Zudem war das Kondensat bereits vor dem Transport durch die Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) auf Aktivität überprüft worden. Auch hier lagen die Ergebnisse der Untersuchungen unterhalb der Nachweisgrenze. Somit lässt sich ausschließen, dass Aktivität in die Umwelt gelangt ist.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen:

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen. Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung). Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden). Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag). Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

1 - Störung

2 - Störfall

3 - ernster Störfall

4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen

5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen

6 - schwerer Unfall

7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 - 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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