Photovoltaik

Baden-Württemberg stellt sich hinter Antrag aus Nordrhein-Westfalen

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Schwimmende Photovoltaik-Anlage im Kieswerk Maiwald in Renchen

Erfolg für Floating-PV im Bundesrat: Eine im Gesetzentwurf des Bundes vorgesehene Beschränkung soll entfallen, wonach schwimmende Photovoltaik-Anlagen auf künstlichen Gewässern wie etwa Baggerseen nicht mehr als 15 Prozent der Gewässeroberfläche bedecken dürfen. Die Länder stimmten mehrheitlich diesem Änderungsantrag aus Nordrhein-Westfalen zu, darunter auch Baden-Württemberg (20. Mai).

Baden-Württemberg, das einen entsprechenden Antrag mitgebracht hatte, stellte sich schlussendlich hinter den NRW-Antrag. Umwelt- und Energieministerin Thekla Walker hatte bereits kurz nach Bekanntwerden des „Osterpakets“ des Bundes, mit dem die Erneuerbaren Energien vorangetrieben werden sollen, noch Nachbesserungsbedarf bei den sogenannten Floating-PV gesehen: Das Potenzial für schwimmende PV-Anlagen müsse dringend besser genützt werden. Denn Floating-PV biete den Vorteil, ungenützte Flächen als zusätzliche Flächen für die Energiewende zu gewinnen – ohne Konkurrenz etwa zu Windkraftanlagen oder Freiflächen-PV.

Zum Erreichen der von der Bundregierung neu gefassten Ausbauziele bedürfe es eines massiven Solarenergieausbaus – nicht nur im Gebäudesektor, sondern auch in der Fläche, hieß es im Antrag aus Stuttgart. Für einen möglichst flächensparsamen Ausbau müssten Möglichkeiten einer sinnvollen Doppelnutzung von Flächen verstärkt genutzt werden, wie beispielsweise in Form von schwimmenden Photovoltaikanlagen. Die geplante Flächenrestriktion, dass Solaranlagen nur 15 Prozent der Gewässeroberfläche bedecken dürfen, müsse entfallen. Denn durch eine solche pauschale Grenzziehung sei zu befürchten, dass bestehende Ausbaupotenziale der Floating-PV nicht hinreichend ausgeschöpft werden könnten.

Eine wichtige wasserrechtliche Flächenrestriktion hingegen unterstützt Baden-Württemberg, die der Gesetzentwurf des Bundes in Artikel 12 Nummer 3 „zwecks Vorbeugung negativer gewässerökologischer Auswirkungen“ vorsieht:  So sollen schwimmende Photovoltaikanlagen nur in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer errichtet und betrieben werden, wie zum Beispiel auf Baggerseen.