Energiewirtschaft

Aufgaben der Landeskartellbehörde für Energie und Wasser

Die Aufgabe der Energiekartellbehörde ist die Kartellaufsicht im Bereich der Belieferung mit Strom, Gas und Wärme.

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Strommasten, Kornfeld und Windräder im herbstlichen Gegenlicht

Die beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg angesiedelte Landeskartellbehörde für Energie und Wasser überwacht die Einhaltung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Sie ist für die Kartellaufsicht dann zuständig, wenn sich die Wirkung eines wettbewerbsbeschränkenden, missbräuchlichen oder diskriminierenden Verhaltens auf das Landesgebiet beschränkt. Bei länderübergreifenden Fällen ist das Bundeskartellamt in Bonn zuständig.

Die Kartellbehörden üben die kartellrechtliche Aufsicht über die Energiewirtschaft aus, mit Ausnahme der Energieversorgungsnetze, deren wettbewerbliches Verhalten weitgehend von den Regulierungsbehörden (Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden) überwacht wird. Die Aufgabe der Landeskartellbehörde für Energie ist die Kartellaufsicht im Bereich der Belieferung mit Strom, Gas und Wärme sowie im Bereich der Konzessionsvergabe bei Energieversorgungsnetzen.

Die Landeskartellbehörde für Wasser übt die kartellrechtliche Aufsicht über die Wasserversorgungsunternehmen im Lande aus, soweit diese dem Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Wasserversorger gegenüber den Verbrauchern auf privatrechtlicher Grundlage tätig werden, das heißt nicht hoheitliche Gebühren, sondern privatrechtliche Entgelte erheben.

Aufgaben der Landeskartellbehörde für Energie und Wasser

nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):

  • Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, insbesondere bei der Preis- und Konditionengestaltung, nach Paragraf 19 beziehungsweise Paragraf 31
  • Durchsetzung des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbotes nach Paragraf 20 und des Verbots sonstiger wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen nach Paragraf 21
  • Überwachung und Durchsetzung des Kartellverbotes nach Paragraf 1
  • Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige nach Paragraf 32 e

Die Landeskartellbehörde für Energie und Wasser kann zur Durchsetzung des Kartellrechts wettbewerbswidriges Verhalten untersagen, zur Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten Bußgeldbescheide erlassen und den durch einen Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen.