Die heutige Lebens- und Wirtschaftsführung führt in vielen Bereichen zu Umweltbelastungen, zum Beispiel durch motorisierten Individualverkehr oder durch den Abbau und die Nutzung fossiler Brennstoffe. Für diese Inanspruchnahme der Umwelt wird vielfach kein Preis entrichtet. Vielmehr werden die Kosten in Form von Umweltschäden gezahlt, die mit dem Ausstoß von Treibhausgasen verbunden sind, belasten die Atmosphäre und verstärken den natürlichen Treibhauseffekt durch menschliche Einflüsse.
Im Klimagesetz Baden-Württemberg wurde daher im Februar 2023 mit Paragraf 8 des Gesetzes für die Planung von Baumaßnahmen des Landes und bei Beschaffungen durch das Land ein CO2-Schattenpreis eingeführt. Dabei handelt es sich um ein Instrument, das die zukünftigen Kosten von Treibhausgasemissionen für die Gesellschaft rechnerisch sichtbar macht und damit die zu erwartenden Schäden verdeutlicht.
Um Lösungen zu befördern, die zu einem geringeren CO2-Ausstoß führen, sollen zu den im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelten tatsächlichen Kosten zusätzlich die fiktiven Kosten des CO2-Schattenpreises berücksichtigt werden. Dadurch werden Baumaßnahmen mit einem höheren Anteil treibhausgasintensiver Baustoffe oder Energieversorgungslösungen mit einem hohen Anteil fossiler Energieträger rechnerisch teurer. In der Folge wird die Klimaschädlichkeit reduziert oder es wird trotz möglicherweise höherer betriebswirtschaftlicher Kosten eine emissionsärmere und damit klimafreundlichere Alternative gewählt.
Die Höhe des CO2-Schattenpreises richtet sich nach einem vom Umweltbundesamt wissenschaftlich ermittelten und empfohlenen Wert für jede über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid und beträgt aktuell 300 Euro pro Tonne CO2. Der Preis ist dynamisch ausgestaltet und passt sich automatisch an, sobald das Umweltbundesamt seine Empfehlung aktualisiert.
Nähere Regelungen zur Ausgestaltung des CO2-Schattenpreises bei Baumaßnahmen des Landes wurden in der CO2-Schattenpreis-Verordnung getroffen. Eine Regelung zur Anwendung des CO2-Schattenpreises bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen durch das Land findet sich in Nummer 5.2 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Für Kommunen wird die Einführung eines CO2-Schattenpreises empfohlen.
Weitere Informationen
Landesrecht Baden-Württemberg: CO2-Schattenpreis-Verordnung (CO2-SP-VO) Landesrecht Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) Umweltbundesamt: Gesellschaftliche Kosten von Umweltbelastungen – Methodik zur Schätzung von Klimakosten Evaluationsbericht zur Umsetzung des CO2-Schattenpreises im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Stand März 2025)