Mustersanierungsfahrplan für Wohngebäude
Im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg wurde ein Mustersanierungsfahrplan für Wohngebäude [PDF; 08/15] entwickelt. Dieser soll die wichtigsten Informationen für Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer zusammenfassen und anschaulich darstellen. Darin enthalten sind unter anderem der Ausgangszustand des Gebäudes, die Einsparpotentiale sowie die empfohlenen Maßnahmen.
Im Mustersanierungsfahrplan sind die folgenden Aspekte auf 6 Seiten zusammengefasst:
- Einführung in die Energieeffizienz und den Klimaschutz
- Energetische Bewertung des Gebäudes im aktuellen Zustand
- Überblick über Maßnahmenpakete und Zustand nach Sanierung
- Sanierungsschritte im Detail
- Erklärung des Sanierungsfahrplans
Der Sanierungsfahrplan kann bis zu fünf Maßnahmenpakete umfassen. Die Maßnahmenpakete können aus einer oder mehreren Maßnahmen bestehen. Für jede Maßnahme werden die Kosten, Fördermittel und der empfohlene Zeitraum angegeben, damit Sie diese in Ihrer langfristigen Planung berücksichtigen können.
Der Mustersanierungsfahrplan beinhaltet die Bewertung verschiedener Gebäudeparameter. Es wird das gesamte Gebäude, die Qualität der Gebäudehülle sowie die Anlagentechnik betrachtet und bewertet. Das Bewertungsschema des Mustersanierungsfahrplans ist nicht zu verwechseln mit den Heizungslabels der Europäischen Union und des Bundes.
Die Bewertung der Wärmeversorgung umfasst neben der Effizienz des Wärmeerzeugers auch den Anteil erneuerbarer Energien, die primärenergetischen Verluste und den Hilfsenergieeinsatz. Sie ist zudem auf eine Skala von A+ bis H abgestimmt. Daher ist kein direkter Vergleich mit dem europäischen Heizungslabel möglich.
Mustersanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude
Aufgrund der Vielfalt der Gebäudetypen und Nutzungsarten gibt es bei Nichtwohngebäuden keinen allgemein gültigen Mustersanierungsfahrplan. Die Verordnung (Anlage 1) enthält eine Aufzählung von Handlungsfeldern, die in einer Energieberatung zu untersuchen und darzustellen sind. Ein Beispiel eines Mustersanierungsfahrplans für ein Bürogebäude steht zum Herunterladen bereit.
Drucktool: Kompatibel zur Energieberater-Software
Um einen einheitlichen Standard für den Mustersanierungsfahrplan zu gewährleisten, stellt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg ein Drucktool zur Verfügung.
Hersteller von Energieberatungssoftware können es über eine Schnittstelle in ihre Programme integrieren. Anschließend können die notwendigen Gebäudeparameter in die Energieberatersoftware eingegeben und in das Drucktool geladen werden. Danach ist die Bearbeitung der Texte möglich und es kann ein Sanierungsfahrplan erstellt werden, der dem Mustersanierungsfahrplan entspricht.
Hersteller von Energieberater-Software können anhand der folgenden Dokumente auf die Schnittstelle zugreifen und eine Datenübermittlung einrichten:
XML-Documentation [PDF; 09/15] Sanierungsfahrplan [XSD; 09/15] Beispiel-Datei [XML; 09/15]
Wie Sie einen Sanierungsfahrplan erstellen, entnehmen Sie den folgenden Dokumenten (HInweis: teils veraltete Informationen zu Förderprogrammen enthalten):
Econsult Lambrecht Jungmann Partner: Der neue Sanierungsfahrplan – Umsetzung in der Praxis (Workshop für Energieberater zum EWärmeG und Sanierungsfahrplan) [PDF; 08/15] Econsult Lambrecht Jungmann Partner: Projektspezifische Entwicklung des SFP (Workshop für Energieberater zum EWärmeG und Sanierungsfahrplan) [PDF; 08/15] ifeu: Der Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg [PDF; 08/15] Econsult und ifeu: Der Musterbericht zum Sanierungsfahrplan BW für Wohngebäude. Anmerkungen für Energieberater und Energieberaterinnen [PDF; 08/15]
Für die Anerkennung eines Sanierungsfahrplans als Erfüllungsoption nach Paragraf 9 Absatz 1 Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist dessen Darstellung in der Form des Mustersanierungsfahrplans nicht verpflichtend. Andere Darstellungsweisen sind ebenfalls zulässig, wenn sie die Anforderungen nach Paragraf 9 Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Verbindung mit der Sanierungsfahrplan-Verordnung (SFP-VO) erfüllen. Berichte, die nach den Vorgaben der Energieberatung für Wohngebäude erstellt wurden, werden ebenfalls anerkannt. Die zur Erfüllung des Gesetzes herangezogenen Berichte dürfen jedoch nicht älter als fünf Jahre sein.