Der gebäudeindividuelle energetische Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg (Sanierungsfahrplan) ist ein Beratungsinstrument für Gebäudeeigentümer und eine Erfüllungsoption des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG). Ziel ist es, die Sanierungsstrategie für ein einzelnes Gebäude zu entwickeln und zu vermitteln. Damit wird das energiepolitische Ziel der Bundesregierung unterstützt, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Die Verordnung zum Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg (SFP-VO) wurde am 28. Juli 2015 im Kabinett beschlossen und ist rückwirkend zum 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Sie ergänzt § 9 Absatz 4 und § 16 Absatz 3 der Novelle des EWärmeG.
FAQ
Fragen und Antworten zum Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg
Für Wohngebäude reduziert die Vorlage eines Sanierungsfahrplans den Pflichtanteil des EWärmeG von 15 Prozent auf 10 Prozent. Er stellt für einige im EWärmeG vorgesehene Erfüllungsoptionen eine sinnvolle Ergänzung dar.
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Sanierungsfahrplan für
Nichtwohngebäude
Bei Nichtwohngebäuden kann ein Sanierungsfahrplan zur vollständigen (ersatzweisen) Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des EWärmeG vorgelegt werden.
Hier finden Sie die Nachweisformulare, die Sie maximal 18 Monate nach Inbetriebnahme Ihrer neuen Heizanlage bei der unter Baurechtsbehörde vor Ort vorlegen müssen. Außerdem haben wir Informationsmaterialien und Hilfsmittel zum Sanierungsfahrplan für Sie zusammengestellt.
Robert Kneschke
Ansprechpartner
Wer stellt einen Sanierungsfahrplan aus?
Hier finden Sie Ansprechpartner, die einen Sanierungsfahrplan ausstellen dürfen, und welche Voraussetzungen Berater erfüllen müssen, um ausstellungsberechtigt zu sein.
Hilfsmittel für Berater
Mustersanierungsfahrplan Wohngebäude und Drucktool
Hier finden Energieberater zwei wichtige Hilfsmittel: Zum einen das Drucktool, das kompatibel zur Energieberater-Software ist. In dieses Tool können Gebäudeparameter geladen und ein Sanierungsfahrplan erstellt werden. Zum anderen gibt es ein Muster für einen Sanierungsfahrplan für Wohngebäude.
Novelliertes Gesetz des Landes für Altbauten (seit 01.07.2015)
Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015
Das novellierte Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) verpflichtet Eigentümer von Bestandsgebäuden seit 1. Juli 2015 beim Austausch ihrer Heizung einen bestimmten Anteil erneuerbarer Energie zu nutzen oder andere Maßnahmen (Dämmung oder Energieeffizienz) vorzunehmen. Für Neubauten gilt das EEWärmeG des Bundes.
Das Förderprogramm wurde Ende 2018 eingestellt. Zuschüsse für Sanierungsfahrpläne werden noch in 2019 abgerechnet. Anträge können nicht mehr gestellt werden.
Obstparadies Staufen
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