Das Land Baden-Württemberg hat sich für die kommenden Jahre und Jahrzehnte ambitionierte Klimaschutzziele gesetzt. Wichtiger Partner sind dabei auch Kommunen, Unternehmen, Vereine, kirchliche Organisationen und kommunale Betriebe. Um diese zu unterstützen und damit die Klimaschutzziele nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg zu erfüllen, hat das Umweltministerium das Förderprogramm „Klimaschutz-Plus“ aufgelegt.
Das Programm wurde verlängert und mit Änderungen fortgeschrieben.
Gemäß Nummer 8 der Verwaltungsvorschrift Klimaschutz-Plus 2021, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2023, Aktenzeichen: UM22-4500.60/1 kann das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg bei entsprechender Mittelverfügbarkeit den Antragszeitraum verlängern. Dieser endete zuletzt am 30. Juni 2024.
Ab dem 1. September 2024 können wieder Anträge im Programm Klimaschutz-Plus gestellt werden. Der Antragszeitraum endet zum 30. April 2025.
Bei vorzeitiger Mittelausschöpfung kann es entsprechend zu vorzeitigen Teil-Programmschließungen kommen. Das Umweltministerium kann bei entsprechender Mittelverfügbarkeit den Antragszeitraum verlängern. Das Umweltministerium gibt diese Anpassungen auf dieser Seite bekannt.
Hinweis: Das Umweltministerium arbeitet derzeit an einer Neufassung der Förderrichtlinie, die im 2. Quartal 2025 veröffentlicht werden soll.
- Die Verwaltungsvorschrift [PDF; 12/20; 1 MB] ist seit dem 21. Dezember 2020 in Kraft.
- Mit einer Änderungs-Verwaltungsvorschrift [PDF; veröffentlicht am 12.05.2021; 122 KB] wurde für das Förderprogramm ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ermöglicht.
- Mit einer zweiten Änderungs-Verwaltungsvorschrift [PDF; veröffentlicht am 29.11.2022; 80 KB] wurde der Antragszeitraum vom 01.12.2022 bis 30.06.2023 verlängert.
- Mit einer weiteren Änderungs-Verwaltungsvorschrift [PDF; veröffentlicht am 07.07.2023; 157 KB] wurde nun der Antragszeitraum vom 8. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 verlängert.
- Verschiedene Neuerungen sind erfolgt, ebenso wie mit der Änderungs-Verwaltungsvorschrift [PDF; veröffentlicht am 31.10.2023; 98 KB] vom 23.10.2023.
In dieser nichtamtlichen Lesefassung [PDF; 03/24: 826 KB] der Verwaltungsvorschrift Klimaschutz-Plus mit aktuellem Stand, wurden die Änderungsverwaltungsvorschriften eingearbeitet. Maßgeblich und rechtlich verbindlich ist weiterhin nur der durch beziehungsweise im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz sollen inzwischen die im Land verursachten Treibhausgasemissionen im Vergleich zu den Gesamtemissionen 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent reduziert und zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 schrittweise verringert werden. Dies kann nur erreicht werden, wenn Energie effizienter eingesetzt und bei Strom und Wärme Energie eingespart wird – insbesondere im Gebäudebestand.
Die Wärmeversorgung soll bis 2040 klimaneutral sein. Deshalb muss der heutige Wärmebedarf – insbesondere im Gebäudesektor – konsequent reduzieren werden. Den verbleibenden Bedarf sollen künftig erneuerbare Energien decken. Um diese im Land konsequenter zu nutzen, müssen die Infrastrukturen darauf ausgerichtet und optimiert werden.
Die Rolle der Städte und Gemeinden ist besonders wichtig. Denn sie haben gegenüber ihren Einwohnerinnen und Einwohnern eine Vorbildfunktion zu erfüllen und sie gestalten innerhalb ihrer Gemarkung die Rahmenbedingungen zur CO2-Reduzierung ganz wesentlich mit.
Juli 2023
Im Rahmen der Fortschreibung hat das Umweltministerium wichtige Fördertatbestände überarbeitet. Zu den Änderungen gehören unter anderem:
Mit der Fortschreibung des Förderprogramms können Kommunen wieder Anträge zur Förderung der klimaneutralen Kommunalverwaltung stellen. Der vorläufige Antragsstopp vom Februar 2022 wird aufgehoben. Die Förderung von Personalausgaben für zusätzlich eingestelltes Fachpersonal erfolgt bei über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von bis zu einer Vollzeitstelle. Die bisherige Förderung von zwei Vollzeitstellen bei großen Kommunen entfällt. Die Förderung kann für drei Jahre erfolgen. Eine Verlängerungsoption ist nicht mehr vorgesehen.
Die Förderung der bisherigen überbetrieblichen Energieeffizienztische wird neu aufgesetzt und attraktiver gestaltet. Die Fördersumme wird auf maximal 10.000 Euro erhöht. Gefördert wird die Teilnahme an einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk (EEKN), welches bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke des Bundes (IEEKN) registriert werden muss.
Zudem werden mit der Fortführung des Programms die Fördervoraussetzungen angepasst (Ziffer 3.4 bis 3.6): Fördervoraussetzung für Kommunen ist es, dem zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Kommunalen Landesverbänden geschlossenen Klimaschutzpakt mittels einer unterstützenden Erklärung beizutreten mit dem Ziel, bis spätestens 2040 eine klimaneutrale Kommunalverwaltung zu erreichen.
Weitere Fördervoraussetzung für Gemeinden und Gemeindeverbände ist die Erfassung des Energieverbrauches gemäß Paragraf 18 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg. Die Energieverbräuche sollen vollständig und lückenlos vorliegen – mindestens ab dem Jahr 2022.
Antragsstellung, Antragsfristen und Antragsformulare
Ab Sonntag, 1. September 2024, können im Förderprogramm Klimaschutz-Plus wieder Anträge gestellt werden. Die Antragsformulare finden Sie hier:
Antragsformulare
Weitere Hinweise zur Antragsstellung
Für folgende Fördertatbestände sind keine Anträge mehr möglich:
Energiemanagement (Nummer 2.2.2.3 VwV Klimaschutz-Plus),
Leitstern Energieeffizienz (Nummer 2.2.2.9 VwV Klimaschutz-Plus).
Im Förderprogramm ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn möglich. Sie können eine Maßnahme nach der Antragstellung und schon vor dem Zugang des Bewilligungsbescheides beginnen. Dies erfolgt jedoch auf eigenes Risiko und ohne Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Kontakt
Bewilligungsstelle
L-Bank
Klimawandelanpassung, Kommunaler Klimaschutz
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft