Produktwarnungen und Verkaufsverbote

Eingriffsmöglichkeiten der Behörden

Nebelhorn

Bei Produkten mit sicherheitstechnischen Mängeln sind die Marktüberwachungsbehörden befugt,

  1. das Ausstellen eines Produktes zu untersagen.
  2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.
  3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird.
  4. anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Warnhinweise über Gefährdungen, die von dem Produkt ausgehen, angebracht werden. Diese Warnhinweise müssen in deutscher Sprache verfasst sein.
  5. das Inverkehrbringen eines Produktes vorübergehend zu verbieten, bis die Prüfung abgeschlossen ist.
  6. zu verbieten, dass ein Produkt, das nicht den Anforderungen entspricht, in den Verkehr gebracht wird.
  7. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Produktes anzuordnen, das nicht den Anforderungen entspricht, ein solches Produkt sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder Dritte auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen.
  8. anzuordnen, dass alle, die eine von einem in Verkehr gebrachten Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden.

Die Behörde selbst kann die Öffentlichkeit warnen, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen des Herstellers, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) macht Untersagungsverfügungen öffentlich bekannt, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Diese Bekanntmachung erfolgt in den amtlichen Mitteilungen und online im Produktsicherheitsportal der BAuA. Zudem stellt die Bundesanstalt im Internet eine Auflistung von Produktrückrufen von Unternehmen zur Verfügung.

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