Bodenschutz beim Bauen
Auf Baugrundstücken bleibt meistens ein Teil der Fläche unversiegelt und wird als Garten oder Grünfläche genutzt. Hier erfüllt der Boden weiterhin Funktionen im Naturhaushalt und sollte durch den Baubetrieb möglichst nicht durch Verschmutzung, Vermischung und Verdichtung geschädigt werden. Einmal zerstörter Boden kann nicht wiederhergestellt werden! Deshalb ist nach den Vorgaben in Paragraf 2 Absatz 3 Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) bei Vorhaben ab einer Größe von 0,5 Hektar ein Bodenschutzkonzept zu erstellen.
Wichtig ist, dass insbesondere Flächen geschützt werden, die nach dem Bau wieder natürliche Funktionen übernehmen sollen. Je besser die vorsorgenden Maßnahmen zum Bodenschutz bereits in die Planungsphase integriert und dann auch umgesetzt werden, desto geringer ist die Gefahr von Beeinträchtigungen und desto höher die Chance, die natürlichen Bodenfunktionen zu erhalten beziehungsweise wiederherzustellen.
Zu den Vorsorgemaßnahmen zählen:
- witterungsbedingt erhöhte Verdichtungsempfindlichkeit von Böden zu berücksichtigen
- Baustraßen anzulegen, die nach dem Bau zurückgebaut werden
- Baustellenverkehr nur auf diesen Straßen sowie ausgewiesenen Bereichen für die Zeit des Baus zuzulassen
- bodenschonende Baumaschinen einzusetzen
- Bodenaushubmanagement zu planen (Platz- und Zeitbedarf für nach Schichten getrenntem Ausbau, Abfuhr des Bodens, gegebenenfalls für Bodenmieten einzuplanen)
- fachgerechte Anlage von Zwischenlagern
Mit relativ geringem Aufwand können damit spätere Schäden, die durch Staunässe und Verdichtungen im Boden an der Vegetation entstehen, vermieden und zusätzliche Kosten eingespart werden. Bei schonendem und fachgerechten Umgang mit den Böden, ist die anschließende Anlage von Garten- und Grünflächen oft auch ohne aufwändige Maßnahmen zur Lockerung und Bodenverbesserung möglich.
Bei größeren Baustellen lohnt es sich, einen bodenkundlich versierten Fachbauleiter oder versierte Fachbauleiterin zu beauftragen, um Bodenschäden zu vermeiden und das Bodenmanagement zu optimieren. Bei Bauvorhaben mit einer Fläche von mehr als einem Hektar kann die sogenannte bodenkundliche Baubegleitung von der Behörde angeordnet werden (Paragraf 2 Absatz 3 Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz).
Grundlage für Planung und Umsetzung des baubegleitenden Bodenschutzes ist die DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben. Ergänzende Regelungen enthalten die DIN 19731 – Verwertung von Bodenmaterial – und die DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten.
Verwertung von Bodenaushub
Der bei Baumaßnahmen anfallende Bodenaushub sollte soweit möglich auf dem Grundstück oder im Baugebiet verbleiben und als Massenausgleich, das heißt zur Anhebung von Geländeniveaus, verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Außenanlagen der Grundstücke sowie in Baugebieten die Straßen und Gebäudeniveaus optimal geplant sind. Das spart nicht nur Kosten, sondern entspricht auch dem Gebot, Abfall zu vermeiden.
Der humose Oberboden (Mutterboden) ist getrennt abzutragen, sorgfältig zu sichern und möglichst auf dem Grundstück wieder zu verwenden. Der Schutz des Mutterbodens ist auch im Baugesetzbuch (BauGB) in Paragraf 202 verankert.
Überschüssiger humushaltiger Oberboden und Bodenmaterial, die frei von Schadstoffen sind, sollte andernorts sorgsam und hochwertig verwertet werden.
Damit Bodenauffüllungen gelingen, sollten sie fachkundig geplant und bei größeren Vorhaben eine bodenkundliche Baubegleitung eingesetzt werden. Die meisten Auffüllungen sind genehmigungspflichtig und müssen ganz bestimmte Vorgaben nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) erfüllen. Ist die Fläche, auf die der Boden aufgebracht werden soll, mindestens 0,5 Hektar groß, ist ein Bodenschutzkonzept nach Paragraf 2 Absatz 3 Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz erforderlich. Für Beratung und Fachfragen wenden Sie sich bitte vorab an Ihre Bodenschutzbehörde im Landratsamt.