Wiederherstellung von Ökosystemen

EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur

Mithilfe der neuen EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (WVO) sollen geschädigte Ökosysteme in Europa wieder in einen guten Zustand versetzt und der Verlust der Artenvielfalt gestoppt werden.

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Blumen mit Schmetterlingen

Naturnahe Wälder, frei fließende Flüsse, intakte Moore, lebendige Agrarlandschaften und gesunde Meere bilden unsere Lebensgrundlage. Diese Ökosysteme erzeugen Sauerstoff, reinigen Luft und Wasser, binden Kohlendioxid aus der Atmosphäre und regulieren das Klima der Erde. Sie sind unser Lebens- und Erholungsraum und sichern uns Nahrung, Rohstoffe und Einkommen. Intakte Ökosysteme helfen uns beim Kampf gegen die Klimakrise und sind unser Schutzschirm gegen Naturkatastrophen wie Dürren, Hitzewellen und Überschwemmungen.

Ihre lebenswichtigen Funktionen können sie aber nur erfüllen, wenn sie gesund sind. Doch der Klimawandel, der Verlust der biologischen Vielfalt und die nicht nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen zählen zu den größten Bedrohungen für die Gesellschaft und Wirtschaft der Länder in der Europäischen Union (EU) in den kommenden Jahrzehnten.

Die Lage der Natur ist dramatisch: Selbst von den europäisch geschützten Lebensräumen waren EU-weit 2018 bereits 81 Prozent in schlechtem Zustand. Gleichzeitig hängen nach offiziellen Beschäftigungsstatistiken des Europäischen Parlaments von 2019 allein in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion EU-weit rund 13,3 Millionen Beschäftigte direkt und indirekt von intakten Ökosystemen ab. Auch für viele weitere Wirtschaftssektoren bildet eine gesunde Natur die Existenzgrundlage. Bisherige Anstrengungen konnten den Rückgang der gefährdeten Lebensraumtypen und das Aussterben vieler Arten nicht stoppen.

Deshalb ist es notwendig, neue EU-weite Ansätze zu verfolgen, die es ermöglichen, unsere Lebensgrundlagen wirksam zu sichern. Mit der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (WVO) steht nun erstmals ein Instrument bereit, das die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, geschädigte Ökosysteme wieder in einen guten Zustand zu bringen, den Verlust der Artenvielfalt aufzuhalten und darüber hinaus eine Trendumkehr zu erreichen.

Die Europäische Verordnung setzt verbindliche Ziele zur Wiederherstellung von Ökosystemen und zur Bekämpfung des Rückgangs der Biodiversität. Die Verordnung ist am 18. August 2024 in Kraft getreten. Mit ihr hat ein neues Kapitel im europäischen Naturschutzrecht begonnen.

Kernstück der Verordnung sind ehrgeizige, zeitlich gestaffelte Wiederherstellungsziele: Bis 2030 sollen unter anderem unionsweit auf mindestens 20 Prozent der Land- und 20 Prozent der Meeresflächen und bis 2050 in allen Ökosystemen, die der Wiederherstellung bedürfen, Naturschutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Maßnahmen sollen in allen Lebensräumen, von Land- über Küstengebieten bis hin zu Süßwasser- und Meeresökosystemen durchgeführt werden. Die Wiederherstellungs-Verordnung setzt damit Vorgaben und Ziele für eine Vielzahl von Ressorts, insbesondere für Landwirtschaft, Wald, Bau und Wohnen sowie Wasser und Naturschutz.

Die Mitgliedstaaten sind nun aufgefordert, jeweils einen Nationalen Plan zur Erreichung der Wiederherstellungsziele zu entwerfen und diesen jeweils bis zum 1. September 2026 der EU-Kommission zur Prüfung vorzulegen. Die EU-Kommission wird den Mitgliedstaaten zu diesen Plänen innerhalb von sechs Monaten Anmerkungen zukommen lassen, welche die Mitgliedstaaten bei der Finalisierung ihrer Pläne in den folgenden weiteren sechs Monaten zu berücksichtigen haben. Deutschland erarbeitet derzeit seinen Plan auf Bundesebene in enger Abstimmung mit den Ländern.

Die Umsetzung der Verordnung wird in den kommenden Jahren eine große Herausforderung sein, aber auch eine Chance, die Natur in Europa zu stärken und die Lebensgrundlagen für zukünftige Generationen zu sichern.

Durchführung in Baden-Württemberg

Baden-Württemberg arbeitet, ebenso wie die anderen Bundesländer, intensiv an dem Nationalen Wiederherstellungsplan und dessen Umsetzung mit. Die einzelnen Ressorts leisten jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend der WVO-Vorgaben einen Beitrag zur Erstellung des Wiederherstellungsplans.

So befasst sich das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft mit den Vorgaben der Artikel 4 und 9 (Natura 2000-Lebensräume und Habitate sowie frei fließende Flüsse). Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz bearbeitet die Bereiche Landwirtschaft und Forst und das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen das Thema städtische Ökosysteme. Die Ressorts tauschen sich regelmäßig untereinander aus. Zudem stimmen sich die Bundesländer und der Bund innerhalb der einzelnen Ressorts in verschiedenen Gremien zu den Inhalten des Nationalen Wiederherstellungsplans eng ab.

Zahlreiche Maßnahmen und Projekte leisten bereits heute einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der in der WVO festgelegten Ziele; so etwa Maßnahmen der Natura 2000-Managementpläne und des landesweiten Biotopverbunds, der landesweiten Artenschutzoffensive, der Moorschutzkonzeption und auch Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, mit der es Überschneidungen gibt.

Beteiligungsmöglichkeiten bei der Umsetzung der WVO

Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger eine eigene Beteiligungsplattform eingerichtet. Hier können Sie bis zum Freitag, 3. Oktober 2025, Ihre Wünsche und Vorstellungen zur Wiederherstellungsverordnung einbringen. Sobald auf Bundesebene der Entwurf für einen nationalen Wiederherstellungsplan vorliegt, wird es weitere Beteiligungsformate geben.