Naturnahe Wälder, frei fließende Flüsse, intakte Moore, lebendige Agrarlandschaften und gesunde Meere bilden unsere Lebensgrundlage. Diese Ökosysteme erzeugen Sauerstoff, reinigen Luft und Wasser, binden Kohlendioxid aus der Atmosphäre und regulieren das Klima der Erde. Sie sind unser Lebens- und Erholungsraum und sichern uns Nahrung, Rohstoffe und Einkommen. Intakte Ökosysteme tragen dazu bei, die Klimakrise zu bewältigen und schützen uns vor Naturkatastrophen wie Dürren, Hitzewellen und Überschwemmungen. Ihre lebenswichtigen Funktionen können sie aber nur erfüllen, wenn sie gesund sind.
Doch der Klimawandel, der Verlust der biologischen Vielfalt und die nicht nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen zählen zu den größten Bedrohungen für die Gesellschaft und Wirtschaft der Länder in der Europäischen Union (EU) in den kommenden Jahrzehnten.
Die Lage der Natur ist dramatisch: Selbst von den europäisch geschützten Lebensräumen waren EU-weit 2018 bereits 81 Prozent in schlechtem Zustand. Gleichzeitig hängen nach offiziellen Beschäftigungsstatistiken des Europäischen Parlaments von 2019 allein in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion EU-weit rund 13,3 Millionen Beschäftigte direkt und indirekt von intakten Ökosystemen ab. Auch für viele weitere Wirtschaftssektoren ist eine gesunde Natur die Existenzgrundlage.
Bisherige Anstrengungen konnten den Rückgang der gefährdeten Lebensraumtypen und das Aussterben vieler Arten nicht stoppen. Deshalb ist es notwendig, neue EU-weite Ansätze zu verfolgen, die es ermöglichen, unsere Lebensgrundlagen wirksam zu sichern.
Mit der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (W-VO) steht nun erstmals ein ganzheitliches Instrument bereit, das die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, geschädigte Ökosysteme wieder in einen guten Zustand zu bringen, den Verlust der Artenvielfalt aufzuhalten und darüber hinaus eine Trendumkehr zu erreichen.
Die Europäische Verordnung legt verbindliche Ziele fest, um Ökosysteme wiederherzustellen und den Rückgang der Biodiversität zu bekämpfen. Die Verordnung ist am 18. August 2024 in Kraft getreten. Mit ihr hat ein neues Kapitel im europäischen Naturschutzrecht begonnen.
Kernstück der Verordnung sind ehrgeizige, zeitlich gestaffelte Wiederherstellungsziele: Bis 2030 sollen unter anderem unionsweit auf mindestens 20 Prozent der Land- und 20 Prozent der Meeresflächen und bis 2050 in allen Ökosystemen, die der Wiederherstellung bedürfen, Naturschutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Maßnahmen sollen in allen Lebensräumen, von Land- über Küstengebieten bis hin zu Süßwasser- und Meeresökosystemen durchgeführt werden. Die Wiederherstellungs-Verordnung setzt damit Vorgaben und Ziele für eine Vielzahl von Ressorts, insbesondere für Landwirtschaft, Wald, Bau und Wohnen sowie Wasser und Naturschutz.
Nationaler Wiederherstellungsplan (NWP)
Die Mitgliedstaaten sollen jeweils einen Nationalen Plan zur Erreichung der Wiederherstellungsziele (NWP) entwerfen und diesen bis zum 1. September 2026 der EU-Kommission zur Prüfung vorlegen. Die EU-Kommission wird den Mitgliedstaaten zu diesen Plänen innerhalb von sechs Monaten Anmerkungen zukommen lassen, welche die Mitgliedstaaten bei der Finalisierung ihrer Pläne in den folgenden weiteren sechs Monaten zu berücksichtigen haben.
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit koordiniert den Prozess zur Erarbeitung des ersten deutschen NWP und beteiligt die betroffenen Bundesressorts und die Bundesländer. Der Bund und die Länder haben gemeinsame Gremien gebildet, um Angaben zu den spezifischen Artikeln oder Zielsetzungen der W-VO innerhalb der jeweils berührten Ressorts. Wo möglich, werden für den NWP bestehende Datenquellen und Daten aus Berichtspflichten verwendet (zum Beispiel FFH-Bericht 2025).
Für die ressortübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern gibt es eine Bund-Länder-Koordinierungsgruppe. Die Mitglieder sorgen für den Informationsfluss zwischen Bund, Ländern und den beteiligten Gremien. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, indem es fachliche Beiträge erarbeitet und die Beiträge aller Beteiligten zum NWP zusammenführt.
Die im NWP genannten Maßnahmen werden keine unmittelbaren Verpflichtungen für einzelne Landnutzende beinhalten und keine flächenscharfen Angaben.
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat eine Internetplattform zur W-VO eingerichtet. Dort konnten Bürgerinnen und Bürger vom 1. September 2025 bis zum 3. Oktober 2025 Wünsche, Vorstellungen und Hinweise zu konkreten Artikeln der W-VO einbringen und austauschen.
Die Kommentare zu Artikel 10 der W-VO befassen sich mit dem Schutz und der Wiederherstellung von Bestäuberpopulationen und betonen übereinstimmend, dass deren Rückgang multikausale Ursachen hat. Häufig genannt werden insbesondere Pestizideinsatz, intensive Landnutzung, Nährstoffüberschüsse, Lebensraumverlust, Lichtverschmutzung und Klimawandel. Daraus ergibt sich die Forderung nach einem integrierten Maßnahmenansatz, der alle Lebensstadien und die große Vielfalt der Bestäubergruppen berücksichtigt.
Die Kommentare zu Artikel 11 der W-VO thematisieren insbesondere Maßnahmen zur Förderung von Biodiversität, Bodenschutz und Klimaschutz in der Landwirtschaft, die zu Artikel 12 der W-VO befassen sich mit den Anforderungen an eine Wiederherstellung von Waldökosystemen.
Ergänzende Informationen zur W-VO und zur Online-Beteiligung sind weiterhin auf der Internetplattform verfügbar.
Die Umsetzung der Verordnung wird in den kommenden Jahren eine große Herausforderung sein. Gleichzeitig bietet sie die Chance, die Natur in Europa zu stärken und die Lebensgrundlagen für zukünftige Generationen zu sichern.
Baden-Württemberg arbeitet, ebenso wie die anderen Bundesländer, intensiv am Nationalen Wiederherstellungsplan und dessen Umsetzung mit. Die einzelnen Ressorts leisten jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend der W-VO-Vorgaben einen Beitrag zur Erstellung des Wiederherstellungsplans.
Dabei ist das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft für die Vorgaben der Artikel 4 und 9 (Natura 2000-Lebensräume und Habitate sowie frei fließende Flüsse) zuständig. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist für die Bereiche Landwirtschaft und Forst zuständig, das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen für städtische Ökosysteme. Die Ressorts tauschen sich regelmäßig untereinander aus. Zudem stimmen sie sich mit Bund und Ländern in verschiedenen Gremien eng zu den Inhalten des Nationalen Wiederherstellungsplans ab.
In Baden-Württemberg ist es entscheidend, vorhandene Lebensräume gezielt aufzuwerten, um die Ziele des ersten NWP sowohl für die Lebensraumtypen als auch für die Arten der Fauna-Flora-Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie zu erreichen. Zahlreiche Maßnahmen und Projekte tragen bereits heute wesentlich dazu bei, die in der W-VO festgelegten Ziele zu erreichen. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen wie der FFH-Mähwiesen Fahrplan 2030, die Umsetzung der Natura 2000-Managementpläne und des landesweiten Biotopverbunds, die landesweite Artenschutzoffensive, die Moorschutzkonzeption und auch Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie.
Aktuell wird der Nationale Wiederherstellungsplan (NWP) erstellt. Es ist vorgesehen, den NWP im Sommer 2026 zu verabschieden, so dass dieser bis zum 1. September 2026 vorliegt.
