Arbeitshilfe

Bodensee-Richtlinien 2005 mit Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums

Die 2005 verabschiedeten Bodensee-Richtlinien stärken den umfassenden Gewässerschutz. Anliegerstaaten sind verpflichtet, die Maßnahmen im Rahmen ihres Rechtes umzusetzen.

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Bodensee zwischen Meersburg und Hagnau

Die Internationale Gewässerschutzkommission für den Bereich Bodensee (IGKB) hat auf ihrer 51. Tagung am 3. und 4. Mai 2005 eine Neufassung der Bodensee-Richtlinien verabschiedet und den Anliegerstaaten zur Anwendung empfohlen. Diese Neufassung vom 30.09.2005 tritt an die Stelle der bisher gültigen Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27. Mai 1987.

Nach Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigungen vom 27. Oktober 1960 (Gesetzblatt 1962 Seite 1) sind die Anliegerstaaten des Bodensees verpflichtet, die von der Kommission empfohlenen, ihr Gebiet betreffende Gewässerschutzmaßnahmen sorgfältig zu erwägen und sie nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts nach besten Kräften durchzusetzen.

Die Richtlinien 2005 stehen unter dem Leitgedanken eines ganzheitlichen Gewässerschutzes. Sie umfassen daher nicht nur Regelungen, die den Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Behörden als Vollzugsbehörden betreffen, sondern auch solche, die von ihnen in Beteiligungsverfahren zur Geltung zu bringen sind.

Die Bodensee-Richtlinien in der Fassung vom 30.09.2005 werden förmlich bekannt gegeben. Bei Entscheidungen im Einzugsgebiet des Bodensees (siehe hierzu auch die Karten im Bericht zur Bestandsaufnahme nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie im Bearbeitungsgebiet Alpenrhein-Bodensee) sind diese Richtlinien im Rahmen des geltenden Rechtes anzuwenden.

Hinweis

Die Arbeitshilfe ist eine nicht amtliche Synopse der Bodensee-Richtlinien 2005 der Internationale Gewässerschutzkommission für den Bereich Bodensee und der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums zur Einführung dieser Richtlinien in Baden-Württemberg.