Kernkraft

Unzulässig hoher Druck in Teilen des Notspeisesystems im Kernkraftwerk Neckarwestheim (Block II)

Kernkraftwerk Neckarwestheim

Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung)

Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Das Kernkraftwerk Neckarwestheim, Block II (GKN II) ist zur Jahresrevision abgeschaltet. Im Rahmen der Revisionstätigkeiten befüllte der Betreiber die vier Dampferzeuger mit einer Konservierungslösung. Beim Befüllen des letzten Dampferzeugers kam es zu einem Anstieg des Drucks auf der Niederdruckseite der Notspeisepumpe und einiger Leitungen des Notspeisesystems. Ursächlich dafür war die Fehlstellung eines so genannten Saugschiebers.

Durch den hohen Druck kam es zu einer Leckage aus einer Dichtung einer Armatur. Ob weitere Schäden aufgetreten sind, wird zurzeit untersucht.

Einstufung durch den Betreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen: Der Betreiber prüft das System auf Schäden. Mit einer ganzheitlichen Ereignisanalyse wird er die technischen, menschlichen und organisatorischen Faktoren ermitteln, die zum Ereignis beigetragen haben.

Das Notspeisesystem ist Teil des Sicherheitssystems des Kernkraftwerks. Es wird bei bestimmten Störfällen zur Bespeisung der Dampferzeuger benötigt, damit die Nachzerfallswärme abgeführt werden kann.

Während des Ereignisses war der Primärkreis geöffnet. In diesem Anlagenzustand wird die Nachzerfallswärme nicht über die Dampferzeuger abgeführt und das Notspeisesystem nicht benötigt. Das Ereignis hat daher nur eine geringe unmittelbare sicherheitstechnische Bedeutung.

Eine sicherheitstechnische Bedeutung ergibt sich jedoch daraus, dass bei der Arbeitsplanung die möglichen Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Tätigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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