Atomenergie – Meldepflichtiges Ereignis

Unkorrekte Position von Filtereinsätzen einer Lüftungsanlage in der Wiederaufbereitungsanlage Karlsruhe

Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung) 
Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Bei der im Rückbau befindlichen Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe hat am 4. Dezember 2018 auf der Warte eine Meldung angesprochen, die eine erhöhte Abgabe von radioaktiven Aerosolen in einem Lüftungskanal anzeigt. Bei der Überprüfung der Ursache tags darauf hat der Betreiber festgestellt, dass ein Filter nicht richtig eingesetzt war.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Der Betreiber hat den Lüftungskanal nach Ansprechen der Meldung abgesperrt und den Filter korrekt eingesetzt.

Aufgrund des nicht korrekt positionierten Filters strömte über einen Zeitraum von etwa 2,5 Stunden ein Teil der Abluft am Filter vorbei in den Abluftkamin. Der Abluftkamin wird kontinuierlich überwacht. Die Warnmeldung hat nach Überschreiten der Überprüfungsschwelle in Höhe von 30 Prozent des zugelassenen Tageswerts angesprochen, woraufhin der Lüftungskanal abgesperrt wurde. Auch im Falle einer höheren Raumluftaktivität in den an den Lüftungskanal angeschlossenen Anlagenräumen wäre eine Überschreitung der Überprüfungsschwelle signalisiert und die dafür vorgesehenen Maßnahmen veranlasst worden, um erhöhte Emissionen radioaktiver Aerosole über den Abluftkamin zu verhindern. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist daher gering. Die Menge der über die Abluft in die Umwelt gelangten radioaktiven Aerosole lag deutlich unter dem Tagesgrenzwert und stellte daher keine Gefährdung der Bevölkerung dar. Darüber hinaus ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Ergänzende Informationen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES:Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

1 – Störung
2 – Störfall
3 – ernster Störfall
4 – Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 – Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 – schwerer Unfall
7 – katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.