Atomenergie

Umweltministerium genehmigt Abbau des Kernkraftwerks Philippsburg 1

Umweltminister Franz Untersteller: „Wieder ein Schritt in Richtung eines Energiesystems ohne Atomstrom. Der Atomausstieg in Baden-Württemberg nimmt immer klarere Formen an.“

Das Umweltministerium hat der EnBW Kernkraft GmbH nach umfassender Prüfung die so genannte 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung, 1. SAG, für Block 1 des Kernkraftwerks Philippsburg (KKP 1) erteilt. Nach Block I des Kernkraftwerks in Neckarwestheim (GKN I) ist KKP 1 das zweite Kernkraftwerk in Baden-Württemberg, das im Zuge des 2011 beschlossenen Atomausstiegs stillgelegt und abgebaut werden kann.

Beide Reaktoren waren nach der Reaktorkatastrophe in Fukushima vom Netz genommen worden und werden seither auf den Abbau vorbereitet. KKP 1 ist bereits seit Dezember vergangenen Jahres brennelementefrei.

„Der Atomausstieg nimmt immer klarere Formen an. Mit der jetzt erteilten Genehmigung kann die EnBW auch in Philippsburg in die nächste Phase der Stilllegung ihrer atomaren Anlagen eintreten“, sagte Umweltminister Franz Untersteller. „Das von der EnBW vorgelegte Konzept erfüllt alle Anforderungen an einen sicheren und umweltverträglichen Abbau einschließlich der Behandlung und Lagerung kontaminierter Abfälle.“

Der 1. SAG vorausgegangen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eine Verträglichkeitsüberprüfung des Vorhabens mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU. Hinweise auf nachteilige Umweltauswirkungen, die einer Genehmigung des Rückbaus entgegengestanden hätten, haben sich daraus nicht ergeben.
Auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung mit mehrtägigem Erörterungstermin hat stattgefunden.

Die 1. SAG umfasst die Vorbereitung und den Abbau von Anlagenteilen und die Herausgabe von nicht kontaminierten und nicht aktivierten Stoffen sowie den Umgang (Behandlung, Lagerung und Verbleib) mit radioaktiven Reststoffen. Der Abriss von Gebäuden ist nicht Gegenstand der Genehmigung. Die Abbauarbeiten finden im Wesentlichen innerhalb der Gebäude statt. Die Abluft wird umfassend gefiltert.

Gegen die 1. SAG kann jetzt innerhalb eines Monats nach Auslegung beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim Klage eingereicht werden. Eine solche Klage hätte jedoch keine aufschiebende Wirkung.

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