Kernenergie – Meldepflichtiges Ereignis

Tropfleckage an einer Leitung der Abwasseraufbereitung im Kernkraftwerk Philippsburg (Block 1)

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Luftbild des Kernkraftwerks Philippsburg

Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung) Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Am 21. April 2020 stellte der Betreiber im Block 1 des Kernkraftwerks Philippsburg bei wöchentlichen Routinearbeiten eine Tropfleckage an einer Rohrleitung der Abwasseraufbereitung fest, die sich innerhalb des Kontrollbereichs befindet. Seine Messungen ergaben, dass die Aktivität der ausgetretenen Flüssigkeit unterhalb der Nachweisgrenzen lag.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers: Die austretende Flüssigkeit wurde zunächst mit einer Wanne aufgefangen. Anschließend wurde die Rohrleitung provisorisch abgedichtet. Der Bereich unterhalb der Leckagestelle wurde gereinigt. Als Ursache wird Korrosion vermutet. Genauere Untersuchungen werden im Zusammenhang mit der noch ausstehenden Reparatur der Rohrleitung durchgeführt.

Die Rohrleitung gehört zu dem System, in dem radioaktives Abwasser innerhalb des Kontrollbereichs aufbereitet wird. Im vorliegenden Fall lag die Aktivität unterhalb der Nachweisgrenze. Generell kann die Undichtigkeit einer aktivitätsführenden Rohrleitung zu einer ungeplanten Kontamination im Kontrollbereich führen, was zum Schutz des Personals grundsätzlich zu vermeiden und daher meldepflichtig ist.

Von dem Befund nicht betroffen war die erforderliche Rückhaltung von Aktivität im Kontrollbereich gegenüber der Umwelt. Insgesamt hatte das Ereignis keine Auswirkungen auf sicherheitsrelevante Einrichtungen des Kernkraftwerks, das Personal und die Umwelt.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.