Windenergie

Stichwort Waldumwandlungsgenehmigung – Windkraftprojekte „Blumberg“ und „Länge“

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Ein Kran hebt ein Windrad zur Spitze des Masts.

Auswirkungen der VGH-Entscheidung zur Genehmigungspraxis von Windkraftanlagen in Baden-Württemberg

Der Fall der Windparks „Blumberg“ und „Länge“ ist Stand heute ein Einzelfall. Das hat eine Abfrage des Umweltministeriums bei den Genehmigungsbehörden im Land ergeben. Damit ist nach derzeitigem Kenntnisstand kein weiteres Vorhaben in diesem Ausmaß von den Gerichtsentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2019 betroffen.

Klar ist aber, dass die Genehmigungspraxis in Baden-Württemberg geändert wird beziehungsweise geändert wurde. Formal wird das mit einem Erlass des Umweltministeriums in den nächsten Tagen vollzogen.

Der VGH hatte seinerzeit die Genehmigungspraxis in Baden-Württemberg in einem wesentlichen Punkt für unrechtmäßig erklärt. Konkret beanstandete das Gericht die Praxis, dass die Waldumwandlung (Rodung von Flächen für geplante Windräder) in einem eigenen Verfahren beantragt und genehmigt werden musste – parallel zum Genehmigungsverfahren für die Windkraftanlage selbst. Die Richter verlangen eine konzentrierte Beantragung von Anlage und Waldumwandlung am geplanten Standort dieser Anlage. Das wiederum hat im Fall Blumberg/Länge Auswirkungen auf die verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung.

Unterm Strich führen die Beschlüsse des VGH bei Blumberg/Länge zu einer deutlichen Verzögerung des Projekts und zu Mehrkosten.

„Ich bin erleichtert, dass wir keine weiteren Projekte im Land haben, die so gelagert sind wie Blumberg/Länge. Das macht es in diesem Einzelfall nicht leichter und besser für den betroffenen Projektierer. Aber es ist eben ein Einzelfall“, sagte Umwelt- und Energieminister Franz Untersteller heute (06.02.) in Stuttgart.

Er wies erneut darauf hin, dass die jetzt vom VGH beanstandete Genehmigungspraxis 2009 von einem Rechtsgutachten des baden-württembergischen Justizministeriums ausdrücklich als zulässig bezeichnet worden sei. Damals hätten sich das Ministerium für den Ländlichen Raum (MLR) und das Umweltministerium auf Wunsch des MLR auf das bislang angewandte Verfahren verständigt.     

Im Einzelnen hat die Prüfung der Beschlüsse und die Abfrage bei den Genehmigungsbehörden, welche Ausbauvorhaben nachteilig betroffen sein könnten, folgendes ergeben:

  • Vollkommen unberührt von den VGH-Entscheidungen sind alle Anlagen, für die eine bestandskräftige Genehmigung bereits vorliegt.
  • Eine Anpassung der Genehmigungsanträge im Sinne des VGH (konzentriertes Genehmigungsverfahren) war oder wird für 28 Verfahren mit insgesamt 93 Windenergieanlagen nötig. Das Umweltministerium hat bereits mit dem Übergangserlass vom 8. Juli 2019 aufgefordert, Anträge zu konzentrieren. In der Regel wurde die Genehmigungspraxis deshalb bereits angepasst. Eventuell ist es dabei zu geringen zeitlichen Verzögerungen gekommen, Kenntnisse darüber liegen uns aber nicht vor.
  • Derzeit noch unklar ist Situation für Vorhaben im Wald, die sich derzeit im Klageverfahren befinden. Dabei handelt es sich um sieben Vorhaben (zusammen 41 Windenergieanlagen).
    • Windpark (WP) Sexau-Peterswald, 2 WEA
    • WP Straubenhardt, 11 WEA
    • WP Harthäuser Wald I, 13 WEA
    • WP Hasel, 5 WEA
    • WP Welscheberg, 4 WEA
    • WP Falkenberg, 3 WEA
    • WP Steinbronnen, 3 WEA
    Bei diesen Vorhaben muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Anpassung an die neue Rechtsprechung und ergänzend forstrechtliche Abwägungen und Nebenbestimmungen notwendig werden.