Feuerwerk

Silvesterfeuerwerk: Blindgänger keinesfalls nochmals anzünden

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Umweltminister Franz Untersteller: „Sicherheit steht an oberster Stelle. Bitte prüfen Sie vor dem Zünden der Feuerwerkskörper kritisch, ob Sie die geforderten Mindestabstände einhalten können.“    

Am Donnerstag (28.12.) beginnt der diesjährige Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Umweltminister Franz Untersteller appellierte deshalb heute (26.12.) an Verbraucherinnen und Verbraucher, beim Kauf von Feuerwerkskörpern auf deren Kennzeichnung und Zulassung zu achten.

„Bitte lesen Sie vor dem Zünden der Raketen, Böller und Batterien unbedingt die Gebrauchsanleitung“, sagte Untersteller. „Die darin geforderten Mindestabstände nach dem Zünden des Feuerwerkskörpers kommen nicht von ungefähr. Sie dienen Ihrem eigenen Schutz und der Sicherheit Dritter. Daher mein dringender Appell: Halten Sie sich ganz konsequent an die Vorgaben des Herstellers.“ Wird beispielsweise beim Abbrennen des Feuerwerkskörpers ein Abstand von acht, 20 oder 40 Metern nach dem Zünden gefordert, muss kritisch geprüft werden, ob dieser auch eingehalten werden kann.

Wichtig sei ferner, so der Minister, dass am Produkt angebrachte Stützen zur Gewährleistung der Standsicherheit vor dem Zünden des Feuerwerkskörpers ausgeklappt werden. Franz Untersteller erinnert zudem daran, Dachfenster über den Jahreswechsel zu schließen und leicht entzündliches Material von Balkonen und Terrassen zu entfernen.

Silvesterfeuerwerkskörper dürfen nur am 31. Dezember 2017 und am 1. Januar 2018 gezündet werden. In manchen Gemeinden bestehen weitere zeitliche Einschränkungen für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern. In bestimmten Teilen einer Gemeinde kann das Zünden auch komplett verboten sein. In unmittelbarer Nähe von Kinder- und Altenheimen, Krankenhäusern und Kirchen sowie von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen wie zum Beispiel Fachwerkhäusern oder Holzlagern sind Silvesterfeuerwerke generell untersagt.

Der Umweltminister wies darauf hin, dass die Gewerbeaufsicht auch in diesem Jahr wieder im Handel stichprobenartig die fachgerechte Lagerung der explosionsgefährlichen Feuerwerkskörper kontrollieren werde. Feuerwerkskörper, die das Prüfverfahren der deutschen Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) durchlaufen haben und zum Verkauf zugelassen sind, tragen die Ziffernfolge „0589“ in der aufgedruckten Registriernummer. Eine Liste der Registrierungsnummern von Feuerwerkskörpern, die von den Mitgliedsfirmen des deutschen Verbands der pyrotechnischen Industrie zum diesjährigen Silvesterverkauf auf dem Markt angeboten werden, steht auf dessen Homepage zur Verfügung.

Informationen über unsichere Produkte veröffentlicht die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) auf ihrer Internetseite.

Mitteilungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern über unsichere Produkte nimmt das Regierungspräsidium Tübingen als zentrale Marktaufsichtsbehörde in Baden-Württemberg unter der Telefonnummer 07071/757-5419 oder der E-Mail-Adresse marktueberwachung@rpt.bwl.de entgegen.

Auskunft über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern erteilen die Stadtkreise und Landratsämter. Eine aktuelle Liste der zuständigen Behörden ist auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg eingestellt.

Ergänzende Informationen und Regeln zum Umgang mit Silvesterfeuerwerk

  • Feuerwerkskörper müssen mit der CE-Kennzeichnung sowie der vierstelligen Kennziffer der für die Zulassung verantwortlichen, benannten Stelle in der EU gekennzeichnet sein. Die BAM hat als benannte Stelle die Kennziffer 0589.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. 1“ (Kategorie 1) dürfen nur an Personen über 12 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. 2“ (Kategorie 2) dürfen nur an Personen über 18 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden, da sie gefährlicher sind als Feuerwerk der Kategorie 1
  • Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen ist unbedingt die aufgedruckte bzw. beiliegende Gebrauchsanweisung zu beachten. Diese Gebrauchsanleitung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
  • „Blindgänger“ dürfen auf keinen Fall nochmals angezündet werden.
  • Feuerwerkskörper niemals selbst herstellen oder an gekauftem Feuerwerk „herumbasteln“. Das Abbrennen solcher nicht zugelassenen Feuerwerkskörper birgt unbekannte Risiken für die eigene und die Gesundheit Dritter und stellt nach § 40 Sprengstoffgesetz eine Straftat dar.
  • Raketen niemals aus der Hand starten. Als „Abschussrampen“ für Raketen sind in Getränkekästen gestellte leere Flaschen geeignet. Freistehende Flaschen können umfallen.
  • Bei Batterie-Feuerwerken auf einen waagerechten und festen Stand achten, damit die Funkengarben sicher senkrecht nach oben steigen können. Vom Hersteller vorgesehene Stützvorrichtungen sind auszuklappen
  • Der Balkon ist zum Abschießen von Raketen oder Batteriefeuerwerken ungeeignet. Raketen werden durch darüber liegende Balkone oder Dachvorsprünge abgelenkt, die Funkengarben von Batteriefeuerwerken können eine Höhe von 90 Metern erreichen.
  • Tischfeuerwerk immer auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe brennbarer Materialien, z. B. Gardinen oder Weihnachtsbaum, anbrennen.
  • Silvesterfeuerwerk niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss abbrennen.