Kernkraftwerk Philippsburg (Block 1)

Schwelen einer Dehnfuge mit Rauchentwicklung im Maschinenhaus

Sprengung der Kuehltuerme des Kernkraftwerk Philippsburg (KKP)

Im Zuge des Rückbaus des stillgelegten Kernkraftwerks Philippsburg (Block 1) hat der Betreiber an einer Decke im Maschinenhaus Metallteile mit einem Trennschleifer entfernt. Während der Arbeiten trat innerhalb des Gebäudes Rauch aus einer Dehnfuge auf, die sich in der Nähe der Arbeiten befand. Nachdem ein erster Löschversuch mit bereitstehenden Feuerlöschern nicht erfolgreich war, wurde Feueralarm ausgelöst, das Maschinenhaus geräumt und der Schwelbrand von der alarmierten Werksfeuerwehr gelöscht.

Untersuchung des Löschwassers zeigt keine Gefahr

Der Genehmigungsinhaber stufte das Ereignis als sogenannte Meldekategorie N (Normalmeldung) ein; INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung). Für Menschen und Umwelt bestand keine Gefahr.

Da es sich beim Maschinenhaus um einen Kontrollbereich handelt, hat der Betreiber das Löschwasser untersucht, ob es mit radioaktiven Stoffen kontaminiert ist. Dabei konnten keine radioaktiven Stoffe nachgewiesen werden. Ebenso haben die Abluft- und die Umgebungsüberwachung keine Auffälligkeiten gezeigt. Zudem hat der Betreiber geprüft, dass beim Brand keine konventionellen Schadstoffe freigesetzt wurden. Die Arbeiten im Maschinenhaus konnten danach wiederaufgenommen werden.

Die Arbeiten mit Trennschleifern hatten einen Funkenflug verursacht, der zu einem lokal begrenzten Schwelbrand mit Rauchentwicklung aber ohne sichtbaren Flammen geführt hat. Da Funkenflug bei solchen Arbeiten nicht zu verhindern ist, hatte der Betreiber bereits zuvor entsprechende Vorsorgemaßnahmen getroffen und zum Beispiel Feuerlöscher bereitgestellt. Das Personal vor Ort sowie die Brandmelder haben die Rauchentwicklung frühzeitig erkannt und gemeldet. Die alarmierte Werkfeuerwehr konnte den Brand löschen, ohne dass sich er weiter ausbreiten konnte.

Die radiologischen Messwerte in der Anlage und in der Umgebung der Anlage waren unauffällig. Weder wurde Aktivität mobilisiert noch freigesetzt. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist damit gering.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

// //