Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung)
Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung
Im Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2, ist am 18.08. einer von insgesamt vier Strängen des Nebenkühlwassersystems ausgefallen. In einem zweiten Strang war der Kühlwasserdurchsatz reduziert.
Zuvor war eine Messstelle im Bereich der Turbine ausgefallen. Aufgrund der hohen Wassertemperatur des Rheins lief das Kraftwerk zu diesem Zeitpunkt im Kreislaufbetrieb über den Kühlturm, die Einlaufschütze für das Kühlwasser aus dem Altrheinarm waren geschlossen. Das Kühlwasserniveau in der Anlage war daher höher im Vergleich zum Altrheinniveau.
Aufgrund der Störung in der Turbine kam es auslegungsgemäß zu einer Schnellabschaltung der Turbine und die Reaktorleistung hat sich auf circa 30 Prozent abgesenkt. Dabei wurde der Kreislaufbetrieb über den Kühlturm automatisch beendet und in den Frischwasserbetrieb (Rheinwasser) umgeschaltet. Nach dem hierzu erfolgten Öffnen der Einlaufschützen ist Kühlwasser über die Pumpenvorkammer in Richtung Altrhein rückgeströmt und hat hierbei Sedimente und Treibgut aufgewirbelt. Kühlwasserreinigungsanlagen haben diese Sedimente und das Treibgut aufgenommen und weitgehend entfernt.
In zwei Strängen des Nebenkühlwassersystems waren die Siebbänder des Reinigungssystems jedoch überlastet. Daher haben sich Überdruckklappen geöffnet, wodurch Fremdkörper in das System gelangten. Als Folge ist in einem Strang deutlich weniger und in dem anderen Strang etwas weniger Kühlwasser durchgeflossen.
Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).
Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Der Betreiber hat die Kühlwasserreinigungsanlage gereinigt und das Nebenkühlwassersystem wieder in Betrieb genommen. Danach wurde die Kraftwerksleistung wieder angehoben und ein Mischbetrieb aus Kühlturm und Frischwasserbetrieb hergestellt. Um eine Wiederholung zu vermeiden, wird der Betreiber in Zukunft die Art der Umschaltung zwischen den verschiedenen Betriebsweisen (mit oder ohne Kühlturm) optimieren.
Das Nebenkühlwassersystem zählt zum Sicherheitssystem. Es ist vierfach redundant (viersträngig) aufgebaut, wobei zwei Redundanzen ausreichend sind, um alle unterstellten Störfälle zu beherrschen. Der Eintrag von Schmutzpartikeln hat den Kühlwasserdurchfluss und damit die Kühlleistung in einer Redundanz so weit eingeschränkt, dass er unter dem spezifizierten Minimum lag. In der zweiten betroffenen Redundanz war die Kühlleistung nur geringfügig eingeschränkt und lag innerhalb der spezifizierten Sollwerte.
Die restlichen zwei Redundanzen standen uneingeschränkt zur Verfügung. Die unmittelbare sicherheitstechnische Bedeutung ist daher gering.
Eine übergeordnete sicherheitstechnische Bedeutung ergibt sich daraus, dass eine betriebliche Störung in Verbindung mit zwar seltenen, aber zulässigen Randbedingungen (geringer Wasserstand des Rheins, hohe Flusstemperaturen und daher reiner Kühlturmbetrieb, relativ hohe Schmutzfracht im Rhein), zur redundanzübergreifenden Beeinträchtigung eines Sicherheitssystems geführt hat. Das Umweltministerium als zuständige Aufsichtsbehörde wird den Sachverhalt im Hinblick auf seine Ursachen und erforderlichenfalls wirksame Abhilfemaßnahmen daher vertieft überprüfen.
Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.
Ergänzende Informationen
Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.
Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):
Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.
Internationale Bewertungsskala INES:Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.
Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 – Störung
2 – Störfall
3 – ernster Störfall
4 – Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 – Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 – schwerer Unfall
7 – katastrophaler Unfall
Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.