MELDEPFLICHTIGES EREIGNIS

Offenbleiben einer Brandschutzklappe bei Prüfung im Kernkraftwerk Philippsburg (Block 2)

Sprengung der Kuehltuerme des Kernkraftwerk Philippsburg (KKP)

Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung)
Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Bei einer routinemäßigen Prüfung im bereits stillgelegten Block 2 des Kernkraftwerks Philippsburg (KKP 2) hat der Betreiber am 24. November 2020 festgestellt, dass eine Brandschutzklappe im Schaltanlagengebäude nicht zufallen konnte, weil sie fehlerhaft in Offenstellung verriegelt worden war.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N
(Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische
Bedeutung).

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers: Der Betreiber löste die Verriegelung der Brandschutzklappe, so dass sie wieder ordnungsgemäß schließen konnte. Eine wiederholte Funktionsprüfung konnte ohne weitere Probleme erfolgen. Brandschutzklappen gleichen Typs im Schaltanlagengebäude überprüfte der Betreiber auf einen vergleichbaren Fehler. Dabei wurden keine weiteren Befunde festgestellt. Die Klärung, wie es zu der fehlerhaften Einstellung der Klappe kam, dauert an.

Die Brandschutzklappe steht im Normalbetrieb zu Lüftungszwecken offen und schließt im Brandfall, um die Brandausbreitung zwischen zwei Brandbekämpfungsabschnitten zu verhindern oder mindestens zu verzögern. Bei diesen Brandbekämpfungsabschnitten handelt es sich zum einen um einen Elektronikraum und zum anderen um einen Zuluftschacht mit angrenzender Umluftzentrale. Beide Abschnitte gehören zu derselben sicherheitstechnischen Redundanz des KKP 2.

Durch die fehlerhafte Verriegelung hätte die Klappe im Brandfall nicht wie geplant geschlossen, so dass die Trennung der Brandbekämpfungsabschnitte nicht ohne weiteres erfolgt wäre.

Da im Elektronikraum Melder zur Brandfrüherkennung installiert sind und die Brandlasten in der Umluftzentrale einschließlich Zuluftschacht gering sind, ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Fehlers auf die Ausbreitung und Bekämpfung eines Brandes gering gewesen wären. Zudem wären Komponentenausfälle durch Brandeinwirkungen auf eine der sicherheitstechnischen Redundanzen beschränkt geblieben. Die sicherheitstechnischen Funktionen ausgefallener Komponenten hätte, soweit erforderlich, eine andere Redundanz übernehmen können. Insgesamt ist die sicherheitstechnische Bedeutung des Befundes sehr gering.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen. 

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse): 

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 - 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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