Kernkraftwerk Philippsburg

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Philippsburg (Block 2)

Kernkraftwerk Philippsburg ohne Türme (Aufnahme vom 03.06.2020)

In Block 2 des Kernkraftwerks Philippsburg hat der Betreiber am 6. Mai 2022 im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung eine Rissanzeige am Halteblech des Halters des Ladeluftkühlers eines Notstromdiesels festgestellt. Bei einer anschließenden Überprüfung wurden bei zwei weiteren Notstromdieseln ähnliche Befunde festgestellt. Bereits 2018 waren vergleichbare Befunde an den Halterungen mehrerer Notstromdiesel festgestellt worden.

Der Betreiber hat die Haltebleche mit den Rissen gegen lagerhaltige Haltebleche ausgetauscht und durch einen Kurzstart der Notstromdiesel deren Einsatzbereitschaft getestet. Die betroffenen Komponenten werden einer werkstofftechnischen Analyse unterzogen.

Die vier redundanten Notstromdiesel im Kernkraftwerk Philippsburg 2 versorgen im Anforderungsfall die Beckenkühlung des Brennelementlagerbeckens mit Notstrom. Im aktuellem Anlagenzustand wird nur noch ein Diesel für die Störfallbeherrschung benötigt.

Die Rissanzeigen haben keinen Einfluss auf die Betriebszuverlässigkeit der Notstromdiesel. Das bedeutet, dass selbst bei einem unterstellten Abriss der Halterungen die Diesel ihre Funktion im Notstromfall erfüllen würden. Damit standen alle Notstromdiesel uneingeschränkt zur Verfügung. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Befundes ist daher sehr gering.

Da die Rissanfälligkeit der betroffenen Halterung seit 2018 bekannt ist und die bisher durchgeführten Optimierungen weitere Rissanzeigen nicht verhindern konnten, liegt ein Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler vor.

Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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