Kernkraftwerk Philippsburg

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Philippsburg (Block 1 und Block 2)

Kernkraftwerk Philippsburg ohne Türme (Aufnahme vom 03.06.2020)

Druckabfall im Feuerlöschsystem aufgrund eines Leitungsabrisses bei Grabarbeiten im Kernkraftwerk Philippsburg

Eine Baggerschaufel hat bei Baustellenarbeiten in der Nähe des Brennelement-Zwischenlagers Philippsburg am 14. Januar 2022 eine Armatur und einen Leitungsabschnitt des Feuerlöschsystems beschädigt. Die Beschädigung führte zu einer Leckage, wodurch der Druck im gesamten Feuerlöschsystem am Standort des im Rückbau befindlichen Kernkraftwerks Philippsburg abfiel. Alle Feuerlöschwasserpumpen der beiden Blöcke starteten auslegungsgemäß.

Da nach Prüfung auf den Warten beider Blöcke kein Brandmelder und keine automatische Löschstation ausgelöst beziehungsweise angesprochen hatte, wurden alle Feuerlöschwasserpumpen manuell wieder abgeschaltet – und nach etwa 40 Minuten wieder zugeschaltet, so dass die Feuerlöschwasserversorgung wieder anforderungsgemäß hergestellt war.

Der Betreiber hat währenddessen den Teil der Ringleitung mit der Leckagestelle abgesperrt und die Arbeiten auf der Baustelle vorübergehend eingestellt. Die genaue Ursachenklärung und Schadensbehebung dauert noch an.

Sicherheitstechnische Bedeutung ist gering

Durch den Wasserverlust war die Löschwasserversorgung am Standort für etwa eine Stunde beeinträchtigt – davon betroffen waren die beiden abgeschalteten Kernkraftwerksblöcke KKP 1 und KKP 2, das Reststoffbearbeitungszentrum (RBZ-P) sowie das Brennelemente-Zwischenlager (BZP) und das Abfalllager Philippsburg (AZP).

Die sicherheitstechnischen Auswirkungen des konkreten Ereignisses waren gering. Für Menschen und die Umwelt bestand keine Gefahr. Das Umweltministerium wird die Ursachen ermitteln und Maßnahmen einleiten, um ähnliche Fehler künftig zu vermeiden.

Im Falle eines Brandes hätten in allen Anlagen am Standort die Feuerlöscher vor Ort sowie die Löschfahrzeuge der Werkfeuerwehr mit eigenem Löschwasservorrat jedoch uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Zudem hätte das Schichtpersonal die Pumpen jederzeit wieder zuschalten können. Somit wäre Löschwasser, wenn auch mit geringerem Druck, verfügbar gewesen. Die Erstbekämpfung eines Brandes wäre somit auch in der kurzen Zeit der Beeinträchtigung der Löschwasserversorgung sichergestellt gewesen.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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