Meldepflichtiges Ereignis

Kühlwasserleckage an einem Notstromdieselmotor im Kernkraftwerk Philippsburg (Block 2)

Sprengung der Kuehltuerme des Kernkraftwerk Philippsburg (KKP)

Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung)
Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Bei einem Funktionstest eines Notstrom-Dieselaggregats im Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2 (KKP 2) ist eine Schraube an einem Kühlwasseranschluss gebrochen. Infolgedessen kam es zum Verlust von Kühlwasser. Ursache dafür war ein Montagefehler, bei der Verschraubung waren fälschlicherweise Federringe statt Unterlegscheiben verwendet worden.

Das Kernkraftwerk Philippsburg ist nicht mehr am Netz und endgültig abgeschaltet.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers: Der Betreiber hat alle gleichartigen Verschraubungen an dem Motor auf ihren spezifikationsgerechten Zustand untersucht. Dabei hat er festgestellt, dass weitere Verschraubungen an dem Motor nicht korrekt ausgeführt waren. Er hat den spezifikationsgerechten Zustand hergestellt und anschließend den Funktionstest ohne Befund durchgeführt.

Die gleiche fehlerhafte Montage hatte bereits im April 2016 zu einem vergleichbaren Schaden an einem anderen Notstromdieselmotor geführt. Damals hatte der Betreiber alle vier Notstromdieselmotoren überprüft und nicht spezifikationsgerechte Verschraubungen korrigiert. Der jetzt betroffene Motor wurde 2019 vom Hersteller als Reserveaggregat (sogenannter Pool-Diesel) bezogen und anstelle eines anderen Motors installiert.

Die Notstromversorgung im Kernkraftwerk Philippsburg ist vierfach redundant aufgebaut. Da die fehlerhafte Montage an den übrigen Notstromdieselmotoren bereits 2016 korrigiert wurde, stand im aktuellen Fall nur eine Redundanz nicht zur Verfügung. Deshalb war die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist gering.

Die Aufsichtsbehörde wird jedoch insbesondere der Fragestellung nachgehen, wie es dazu kommen konnte, dass nach dem meldepflichtigen Ereignis 2016 ein gleichartiger Motor beim Hersteller nicht überprüft wurde. Hierin liegt die übergeordnete sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen. 

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse): 

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 - 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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