Kernkraftwerk Philippsburg (Block 1)

Korrosion an einem Fass mit schwach radioaktiven Abfall festgestellt

Sprengung der Kuehltuerme des Kernkraftwerk Philippsburg (KKP)

Korrosion an einem Fass mit schwach radioaktiven Abfällen in der Transportbereitstellungshalle des Kernkraftwerks Philippsburg (Block 1) entdeckt. Das Fass wurde sogleich abgedichtet. Für Menschen und Umwelt bestand keine Gefahr.

Der Betreiber des im Rückbau befindlichen Kernkraftwerks Philippsburg (Block 1) hat am 21. Februar dieses Jahres im Rahmen einer Routinetätigkeit Korrosion an einem 200-Liter-Fass mit zementierten radioaktiven Abfällen festgestellt. Bei genauerer Untersuchung hatte sich der Schaden als wanddurchdringende Korrosion (Durchrostung) herausgestellt, die zu einem Riss von etwa acht Zentimetern geführt hat. Eine Kontamination ließ sich nicht feststellen.

Keine Gefahr für Menschen und Umwelt

Der Genehmigungsinhaber stufte das Ergebnis als sogenannte Meldekategorie N (Normalmeldung) ein; INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung). Es bestand zu keiner Zeit eine Gefahr für Menschen und Umwelt.

Der Betreiber hat nun die betroffene Stelle provisorisch abgedichtet und plant, das Fass in ein sogenanntes Überfass zu stellen. Hierbei handelt es sich um einen etwas größeren Behälter, der dazu dient, ein beschädigtes 200-Liter-Fass aufzunehmen.

Das betroffene Fass wurde 1983 mit zementierten Schlämmen befüllt und steht in einer Transportbereitstellungshalle. Da Korrosion an Metallfässern nach langer Lagerungszeit nicht ungewöhnlich ist, werden in dieser Halle die Fässer regelmäßig inspiziert. Eine Vorgehensweise zum Umgang mit solchen Befunden liegt vor. Die radioaktiven Stoffe, die sich in dem Fass befinden, sind durch die Zementierung festgebunden. Somit kam es nicht zum Austritt von radioaktiven Stoffen kommen. Darüber hinaus ist die Aktivität des Fassinhalts sehr gering.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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