Atomenergie – Meldepflichtiges Ereignis

Koppelrelais an einer Armatur des Becken- und Nachkühlsystems im Kernkraftwerk Neckarwestheim (Block II) defekt

Kernkraftwerk Neckarwestheim

Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung)
Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Im Rahmen einer Wiederkehrenden Prüfung an einem Notspeisenotstromdiesel in Block II des Kernkraftwerks Neckarwestheim am 6. Februar 2020 sollte die Stellung einer Dreiwege-Ablaufarmatur in die Richtung des Brennelement-Lagerbecken verfahren werden. Dabei stellte der Betreiber fest, dass sich auf der Warte die Armatur elektrisch nicht verfahren ließ. Vor Ort konnte die Armatur von Hand in die gewünschte Stellung gebracht werden. Nach Tausch eines Koppelrelais war die Armatur auch von der Warte wieder verfahrbar.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers: Der Betreiber hat das Koppelrelais für den betroffenen Weg in Richtung Brennelement-Lagerbecken ausgetauscht. Vorsorglich hat er auch das Koppelrelais für die nicht betroffene Gegenrichtung zur Hauptkühlmittelleitung getauscht. Die Ursachen für den Ausfall des Relais werden noch untersucht.

Die betroffene Dreiwegearmatur ist Teil des Beckenkühlsystems und des Nachkühlsystems. Es hat die Funktion, zwischen Nachkühlung des Reaktors und Brennelement-Lagerbeckenkühlung umzuschalten. Die Aufgabe für die Nachkühlung des Reaktors war nicht beeinträchtigt. Die Umschaltung auf die Brennelement-Lagerbeckenkühlung wird bei einer Reihe von Störfällen benötigt, um die Nachzerfallswärme abzuführen und diese langfristig zu beherrschen. Die Redundanz, die durch den vorliegenden Defekt betroffen war, wäre für die Funktion der Lagerbeckenkühlung nicht verfügbar gewesen. Zwei weitere Redundanzen standen uneingeschränkt zur Verfügung.

Der Befund hat eine sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung. Das Ereignis hatte keine Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES:Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

1 – Störung
2 – Störfall
3 – ernster Störfall
4 – Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 – Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 – schwerer Unfall
7 – katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.