Bei einer Überprüfung hat der Betreiber am 13. September 2022 im Block 2 des stillgelegten Kernkraftwerk Philippsburg (KKP 2) den Vertausch von Daten von zwei Brennelementen festgestellt. Diese sind für die Einlagerung im Zwischenlager relevant. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist sehr gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.
Eines der betroffenen Brennelemente ist bereits in einen Transport- und Lagerbehälter des Typs „CASTOR“ eingebracht und im Brennelemente-Zwischenlager Philippsburg (BZP) eingelagert. Das zweite befindet sich noch im Brennelement-Lagerbecken KKP2.
Der Vertausch der Datensätze wurde bei der Berechnung zum Befüllen des Transport- und Lagerbehälters für das zweite Brennelement festgestellt. Dabei sind geringfügige Abweichungen von den erwarteten Ergebnissen zu Daten der Nachzerfallsleistung und der Quellstärke dieses zweiten Brennelementes aufgefallen. Beim ersten bereits eingelagerten Brennelement waren die Abweichungen so klein, dass sie nicht aufgefallen sind. Die Auswirkungen der fehlerhaften Daten sind gering und liegen innerhalb der zulässigen Toleranzen. Es liegt keine sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung bei der Beladekonfiguration für den CASTOR-Behälter vor.
Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).
Maßnahmen des Genehmigungsinhabers: Der Betreiber hat für die Brennelemente, deren spezifische Datensätze vertauscht wurden, Nachrechnungen für die Beladekonfigurationen mit den korrekten einsatzabhängigen Daten vorgenommen. Die Dokumentation der Unterlagen zum bereits eingelagerten Brennelement wird korrigiert. Für das Brennelement im Lagerbecken von KKP 2 werden die korrekten Daten für die Annahmebedingungen für den Transport- und Lagerbehälter zugrunde gelegt.
Die Nachrechnungen haben ergeben, dass die Auswirkungen der fehlerhaften Daten sowohl für das bereits eingelagerte Brennelement im Transport- und Lagerbehälter im BZP als auch für das Brennelement im Lagerbecken von KKP 2 gering sind und innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen.
Ergänzende Informationen für die Redaktionen:
Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.
Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):
Kategorie S (Unverzügliche Meldung). Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden). Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.
Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag). Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.
Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.
Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall
Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 - 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.