Kernenergie - Meldepflichtiges Ereignis

Kernkraftwerk Neckarwestheim (Block II): Notstromdiesel prüfungsbedingt ausgefallen, Notspeisenotstromdiesel angefordert

Kernkraftwerk Neckarwestheim

Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung)
Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Am 22. Juli 2020 wurde in Block II des Kernkraftwerks Neckarwestheim (GKN II) eine wiederkehrende Prüfung eines Notstromdieselaggregats durchgeführt. Dabei schaltete sich das Aggregat ab, da eine Pumpe, die zur Versorgung des Motors mit Kühlwasser benötigt wird, nicht startete. In der Folge hat das Reaktorschutzsystem das der entsprechenden Redundanz zugeordnete Notspeisenotstromdieselaggregat gestartet. Dass die Kühlwasserpumpe nicht startete, lag daran, dass ein Schalter, der für die Messung der Spannungsversorgung der Pumpe nötig ist, nicht richtig eingerastet war.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers: Der Betreiber hat den Fehler behoben und überprüft die entsprechenden Schalter in den weiteren Redundanzen.

Durch den nicht korrekt eingerasteten Schalter kam es bei der wiederkehrenden Prüfung (WKP) zu dem Ausfall eines von vier Notstromdieselaggregaten. Im Anforderungsfall hätte man das Aggregat nach dem Erkennen der Fehlerursache von Hand starten können. Dass der Schalter nicht korrekt eingerastet war, verhinderte nur bei betrieblichen Starts, wie sie bei dieser WKP durchgeführt werden, den Start der Kühlwasserpumpe. Bei Anforderungen der Notstromdieselaggregate durch das Reaktorschutzsystem kommt der Fehler nicht zum Tragen. Daher gab es bei der WKP während der Revision, bei der das Notstromdieselaggregat durch das Reaktorschutzsystem angesteuert wird, keine Auffälligkeiten.

Wäre es vor der am 22. Juli 2020 durchgeführten WKP zu einem Notstromfall gekommen, wäre das betroffene Notstromdieselaggregat ebenfalls verfügbar gewesen. Das Ereignis hat daher eine geringe sicherheitstechnische Bedeutung. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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