Kernkraftwerk Neckarwestheim, Block II

Im stillgelegten Kernkraftwerk Neckarwestheim, Block II, startete bei einer wiederkehrenden Prüfung ein Notspeisenotstromdiesel. Für Menschen und Umwelt bestand keine Gefahr.

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Kernkraftwerk Neckarwestheim

Am 23. Oktober 2025 führte der Betreiber des stillgelegten Kernkraftwerks Neckarwestheim, Block II eine wiederkehrende Prüfung an einem Notstromdieselgenerator durch. Dabei schaltete sich die Pumpe für die Kühlung des Dieselmotors aufgrund eines nicht korrekt gesteckten Steckers ab. Daraufhin schaltete sich auch der Dieselmotor automatisch ab, um keinen Schaden zu nehmen. Infolgedessen startete der Reaktorschutz den zugehörigen Notspeisenotstromdiesel des zweiten Notstromnetzes.

Der Genehmigungsinhaber stufte das Ergebnis als Meldekategorie N (Normalmeldung) ein; INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung). Es bestand keine Gefahr für Menschen und Umwelt.

Der Betreiber hat eine Fehlersuche durchgeführt, den Fehler behoben und im Anschluss die Wiederkehrende Prüfung erfolgreich durchgeführt.

Der Ausfall des getesteten Notstromdiesels lag an einer fehlenden elektrischen Verbindung, die nur für die Prüfung notwendig war. Wäre es im zu einem Notstromfall gekommen, hätte der Notstromdiesel funktioniert. Der Start des Notspeisenotstromdiesels durch den Reaktorschutz war die auslegungsgemäße Reaktion auf den Ausfall des Notstromdiesels. Die Notstromversorgung wird bei einem Netzausfall für den Betrieb der Brennelementlagerbeckenkühlung benötigt. Da das Kernkraftwerk bereits seit April 2023 dauerhaft abgeschaltet ist, ist die Wärmeentwicklung im Brennelementlagerbecken deutlich geringer als zu Betriebszeiten, so dass die Kühlung nur zeitweise nötig ist. Darüber hinaus standen weitere Notstromdiesel für die Beckenkühlung zur Verfügung. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist daher sehr gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

1 – Störung
2 – Störfall
3 – ernster Störfall
4 – Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 – Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 – schwerer Unfall
7 – katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.