Meldepflichtiges Ereignis

Kernkraftwerk Neckarwestheim, Block I

Im stillgelegten Kernkraftwerk Neckarwestheim, Block I, wurde bei einer Begehung festgestellt, dass eine Brandschutztür nicht schließt. Für Mensch und Umwelt bestand keine Gefahr.

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Kernkraftwerk Neckarwestheim

Am 5. März 2025 hat der Betreiber des stillgelegten Kernkraftwerks Neckarwestheim, Block I bei einer Begehung erkannt, dass eine Brandschutztür auffällig weit geöffnet war. Die testweise Auslösung der Tür per Handtaster führte nicht zum Zufallen der Tür, da der Schließer aufgrund des zu großen Öffnungswinkel nicht genügend Kraft aufbringen konnte, um die Tür zuzuziehen. Daher hätte sich die Tür auch bei einer automatischen Auslösung im Brandfall nicht geschlossen. Die Ursache war vermutlich, dass die Tür mit Krafteinsatz zu weit geöffnet wurde und sich so der im Schließer verbaute Endanschlag verschoben hat.

Der Genehmigungsinhaber stufte das Ergebnis als Meldekategorie N (Normalmeldung) ein; INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung). Es bestand keine Gefahr für Menschen und Umwelt.

Bis zur erfolgten Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands am Folgetag wurde die Tür geschlossen. Der Betreiber hat für beide Türflügel jeweils Türstopper installiert, die den Öffnungswinkel zusätzlich begrenzen.

Bei der betroffenen Tür handelt es sich um eine Brandschutztür, die im Normalfall offen steht. Im Brandfall wird sie automatisch geschlossen, um eine Ausbreitung von Rauch und Feuer zu verhindern. Diese Funktion des automatischen Schließens war aufgrund der Fehlstellung nicht gegeben. Die sonstigen in diesem Bereich vorhandenen Maßnahmen zur Branderkennung und Brandbekämpfung standen zur Verfügung, so dass die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses insgesamt gering ist. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

1 – Störung
2 – Störfall
3 – ernster Störfall
4 – Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 – Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 – schwerer Unfall
7 – katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.