Kernenergie – Meldepflichtiges Ereignis

Fehlfunktion einer Brandschutzklappe bei einer Prüfung im Kernkraftwerk Neckarwestheim (Block II)

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Kernkraftwerk Neckarwestheim

Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung) Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Bei einer routinemäßigen Prüfung am 20. April 2020 hat der Betreiber festgestellt, dass sich eine Brandschutzklappe im Schaltanlagengebäude nicht wie vorgesehen über die elektrische Auslösung schließen ließ. Die daraufhin veranlasste Störungssuche ergab, dass die Ursache in einer mechanischen Schwergängigkeit lag, die sich nach händischer Betätigung der Klappe dann nicht mehr wiederholte. Um den Schließmechanismus zu verbessern, wurde die Lagerung der Brandschutzklappe nachgeschmiert. Die abschließende Wiederholung der Prüfung verlief erfolgreich.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers: Der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung der Brandschutzklappe wurde vorsorglich von einem Jahr auf ein halbes Jahr verkürzt.

Da die Brandschutzklappe bei der Prüfung zunächst in der offenen Stellung hängen blieb, ist davon auszugehen, dass sie auch im Brandfall nicht geschlossen hätte. Sie befindet sich in einer der Leitungen des Schaltanlagengebäudes, über die einige Sozial- und Büroräume, in denen sich keine sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen befinden, mit klimatisierter Zuluft versorgt wird. Im Brandfall sogt das Schließen der Klappe dafür, dass diese Räume brandschutztechnisch von anderen Brandbekämpfungsabschnitten abgetrennt werden, so dass eine Brand- und Rauchgasausbreitung verhindert wird.

Alle weiteren Einrichtungen und Maßnahmen des Brandschutzes waren durch den Sachverhalt nicht beeinträchtigt, wozu vor allem die sonstige bauliche Auslegung der Räume, die Branderkennung und die Brandbekämpfung gehören. Ein unterstellter Brand in dem betroffenen Bereich wäre damit erkannt und entsprechend dem Brandschutzkonzept beherrscht worden. Die Auswirkungen des Befunds auf den Brandschutz des Schaltanlagengebäudes und somit auch seine sicherheitstechnische Bedeutung sind sehr gering.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.