ATOMENERGIE - MELDEPFLICHTIGES EREIGNIS

Defekt eines Wegendschalters am Sonderhub des Reaktorgebäudekrans im Kernkraftwerk GKN (Block II)

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Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung) – Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Im Rahmen einer routinemäßigen Prüfung am Sonderhub des Reaktorgebäudekrans in Block II des Kernkraftwerks Neckarwestheim am 17. Mai 2018 wurden die Wegendschalter, die das Heben und Senken des Krans automatisch begrenzen, geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der zweite Notendschalter in Richtung Senken nicht funktionierte. Die vorgelagerten betrieblichen Endschalter und der erste Notendschalter in Richtung Senken sowie alle Endschalter in Richtung Heben funktionierten.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Der Sonderhub des Krans wurde zunächst für die weitere Verwendung gesperrt. Nach dem der defekte Endschalter gegen einen baugleichen Endschalter ausgetauscht und erfolgreich geprüft worden war, wurde der Sonderhub wieder in Betrieb genommen. Der defekte Schalter wird noch weiter untersucht.

Der Reaktorgebäudekran mit seinen verschiedenen Hubwerken, zu denen der Sonderhub gehört, dient dem Transport von Lasten im Reaktorgebäude. Da sich im Reaktorgebäude sicherheitstechnisch wichtige Einrichtungen befinden, die nicht beschädigt werden dürfen, müssen ein Absturz von Lasten und das Heben und Senken von Lasten in unzulässige Bereiche sicher verhindert werden. Die Wegendschalter des Sonderhubs stellen ein gestaffeltes System zur Abschaltung des Sonderhubs dar, wenn dieser beim Heben oder Senken vorgegebene Grenzwerte überschreitet. Der zweite Notendschalter käme erst dann zum Einsatz, wenn die betriebliche Abschaltung und der erste Notendschalter versagen würden. Da die Wiederkehrende Prüfung gezeigt hat, dass diese vorgelagerten Endschalter verfügbar waren, ist die sicherheitstechnische Bedeutung des Befunds gering.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.