ATOMENERGIE - MELDEPFLICHTIGES EREIGNIS

Defekt an der Vorrangsteuerung einer Gebäudeabschlussarmatur im Kernkraftwerk Philippsburg (Block 2)

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Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung)
Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Im Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2, öffnete eine Gebäudeabschlussarmatur, die im Leistungsbetrieb normalerweise geschlossen ist, mehrfach fehlerhaft.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Für die Ursachenklärung hat der Betreiber den kompletten Ansteuerpfad instrumentiert und untersucht. Durch ein erneutes Fehlöffnen der Armatur konnte der Fehler anhand von Aufzeichnungen auf eine elektronische Baugruppe eingegrenzt werden. Diese hatte selbstständig Signale zur Ansteuerung der Gebäudeabschlussarmatur abgegeben. Die Baugruppe wurde ausgetauscht, der Fehler trat nicht mehr auf.

Gebäudeabschlussarmaturen dienen dazu, bei einem Leckstörfall den Austritt von Radioaktivität aus dem Reaktorsicherheitsbehälter zu verhindern. Die betroffene Armatur ist normalerweise während des Leistungsbetriebs geschlossen. Nach dem Abfahren der Anlage zur Revision werden bestimmte Bereiche innerhalb des Sicherheitsbehälters vor dem Begehen mit Frischluft versorgt. Dazu werden die Gebäudeabschlussarmaturen geöffnet. Aufgrund der Störung hat sich die Armatur geöffnet, ohne dass dies von der Mannschaft ausgelöst wurde. Bei einem Leckstörfall wird – für den Fall, dass die Armatur geöffnet ist – ein automatisches Schließen der Armatur durch den Reaktorschutz ausgelöst. Aufgrund des Fehlers in der elektronischen Baugruppe ist es nicht sicher, ob dieses Signal zu einem Schließen der Armatur geführt hätte.

Die Leitung, in der sich die betroffene Gebäudeabschlussarmatur befindet, verfügt über eine zweite in Reihe geschaltete Gebäudeabschlussarmatur. Diese war wie vorgesehen geschlossen. Nach dem erstmaligen Auftreten des Fehlers hat der Betreiber ihre Steuerung deaktiviert, so dass sie nicht mehr öffnen konnte. Der Gebäudeabschluss war damit sichergestellt. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist daher gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Ergänzende Informationen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES:
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

1 – Störung
2 – Störfall
3 – ernster Störfall
4 – Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 – Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 – schwerer Unfall
7 – katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.