Kernenergie – Meldepflichtiges Ereignis

Beschädigtes Tor zwischen Reaktorgebäude und Dekontaminationsgebäude im Kernkraftwerk Philippsburg (Block 1)

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Sprengung der Kuehltuerme des Kernkraftwerk Philippsburg (KKP)

Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung)

Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

In dem im Abbau befindlichen Block 1 des Kernkraftwerks Philippsburg (KKP 1) kam es am 8. Juli 2020 zur Beschädigung der Lager eines Tors, mit dem der Transportweg zwischen dem Reaktorgebäude und dem angrenzenden Dekontaminationsgebäude geschlossen werden kann. Das Tor dient auch als Brandschutztür. Aufgrund des Schadens lässt sich das Tor nicht mehr schließen.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers: Der Betreiber hat das Tor gegen Umfallen gesichert und die Toröffnung mit einer schwer entflammbaren Folie verschlossen, so dass im Fall eines Brandes in einem der beiden Gebäude die Rauchausbreitung in das angrenzende Gebäude unterbunden wird. Zusätzlich hat er administrative Brandschutzmaßnahmen verschärft. Ein Reparaturkonzept wird erstellt.

Das Tor soll im Falle eines Brandes verhindern, dass sich Brand und Rauch in das benachbarte Gebäude ausbreiten. Diese Funktion kann es momentan nicht erfüllen. Durch die Maßnahmen des Betreibers wird zumindest die Verhinderung der Rauchausbreitung sichergestellt. Die weiteren Komponenten des Brandschutzkonzepts, wie die Maßnahmen zur Branderkennung (z. B. Brandmelder) und zur Brandbekämpfung (z. B. Löscheinrichtungen) sind nicht betroffen. Daher ist die sicherheitstechnische Bedeutung insgesamt gering. Das Ereignis hatte keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.