Kernenergie - Meldepflichtiges Ereignis

Befunde an Armatureinsätzen in Wandhydranten im Kernkraftwerk Philippsburg (Block 2)

Sprengung der Kuehltuerme des Kernkraftwerk Philippsburg (KKP)

Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung);
Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Im stillgelegten Block 2 des Kernkraftwerks Philippsburg (KKP 2) hat der Betreiber am 17. Juli 2020 eine Leckage an einem Wandhydranten im Feuerlöschnetz festgestellt. Diese wurde durch eine beschädigte Armatur verursacht. Da bereits im April 2020 eine kleine Leckage an einer baugleichen Armatur aufgetreten ist, hat der Betreiber weitere Wandhydranten inspiziert. Dabei entdeckte er am 21. und 23. Juli 2020 an mehreren Armaturen defekte Armatureneinsätze und Dichtungen. Weitere Leckagen sind nicht aufgetreten.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N
(Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers: Der Betreiber hat die bisher als schadhaft entdeckten Armaturen instandgesetzt und überprüft weitere typgleiche Armaturen am Standort.

Die Leckage trat in einem Gebäude auf, in dem sich weder sicherheitstechnisch wichtige Einrichtungen noch radioaktive Stoffe befinden. Da die gleichen Armaturen auch in Bereichen mit sicherheitstechnischen Einrichtungen eingesetzt werden, können vergleichbare Leckagen in diesen Bereichen nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich damit um einen Schaden mit Hinweis auf eine systematische Ursache. Ohne die möglicherweise systematische Bedeutung wäre das Ereignis nicht meldepflichtig gewesen.

Die Brandbekämpfung war durch die Befunde nicht beeinträchtigt, da der Öffnungsweg der Armatureneinsätze nicht blockiert war. Die konkrete sicherheitstechnische Bedeutung ist somit gering.

Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Ergänzende Informationen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung).
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden).
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag).
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 - 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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