ATOMENERGIE - MELDEPFLICHTIGES EREIGNIS

Befund bei Wirbelstromprüfungen von Dampferzeugerheizrohren im Kernkraftwerk Neckarwestheim (Block II)

Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung)
Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ – keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Im Rahmen der zurzeit laufenden Revisionsarbeiten im Kernkraftwerk Neckarwestheim (Block II) führte der Betreiber planmäßig eine Wirbelstromprüfung an Heizrohren von zwei Dampferzeugern durch. In einem der Dampferzeuger wurde dabei an einigen Heizrohren festgestellt, dass es punktförmige Bereiche gibt, bei denen die Wanddicke von außen her verringert ist. Nach Erweiterung des Inspektionsumfangs im betroffenen Bereich des Dampferzeugers auf 100 Prozent beläuft sich die Zahl der Heizrohre mit derartigen Befunden auf insgesamt 31 von 4118 Heizrohren.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Die Heizrohre wurden zusätzlich einer visuellen Inspektion unterzogen. Dabei zeigten sich keine Auffälligkeiten. Im Zuge der noch laufenden Ursachenklärung wurden im Dampferzeuger Proben für chemische Analysen entnommen. Ein Teil der betroffenen Heizrohre, insbesondere diejenigen mit größerer Schwächung der Wanddicke, wurde im Hinblick auf den weiteren Betrieb vorsorglich verschlossen. Der Betreiber beabsichtigt außerdem, die nächste Wirbelstromprüfung am betroffenen Dampferzeuger vorzuziehen.

Im Leistungsbetrieb bzw. im Störfall findet in den Dampferzeugern der Wärmeübertrag vom Primär- auf den normalerweise aktivitätsfreien Sekundärkreis statt, wobei den Wänden der Heizrohre die Barrierenfunktion zukommt. Bei einer Undichtigkeit der Heizrohre käme es zu einem unerwünschten Aktivitätsübertrag vom Primär- auf den Sekundärkreis.

Die festgestellten Befunde hatten während des bisherigen Betriebs keine Auswirkungen. Ein großflächiges Heizrohrversagen ist auch für den Weiterbetrieb auszuschließen. Eine Undichtigkeit der nicht verschlossenen Heizrohre mit Aktivitätsübertrag ist bis zur nächsten Prüfung ebenfalls nicht zu erwarten

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.