Wolf

Umgang mit auffälligen Wölfen

Europäischer Wolf (Canis lupus lupus) - gray wolf

Wölfe sind sehr anpassungsfähige Tiere. Gewisse Verhaltensweisen beziehungsweise Anpassungen können für ein konfliktfreies Nebeneinander mit dem Menschen allerdings nicht geduldet werden:

  • Nähert sich ein Wolf mehrfach Menschen auf weniger als 30 Meter oder lässt eine solche Annäherung durch Menschen zu oder reagiert unprovoziert aggressiv auf Menschen, so spricht man von einem verhaltensauffälligen Wolf.
  • Überwindet ein Wolf wiederholt zumutbare empfohlene Herdenschutzmaßnahmen, so spricht man von einem schadstiftenden Wolf.

In diesen Fällen kann grundsätzlich auch ein Wolf entnommen werden. Dies gilt auch für einen schwer leidenden Wolf oder nachweisliche Wolfshybriden (Nachkommen aus der Verpaarung von Wolf und Hund).

Entnahme von Wölfen

Wölfe sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt. Es ist daher unter anderem verboten, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. In den oben beschriebenen Fällen ist eine Ausnahme zu den gesetzlichen Verboten im Bundesnaturschutzgesetz gegeben.

In Baden-Württemberg ist die höhere Naturschutzbehörde für die Genehmigung einer Tötung eines Wolfes in Ausnahmefällen zuständig.  Es wird zuvor geprüft, ob es Alternativen zur Tötung des einzelnen Tieres gibt. In Betracht kommen beispielsweise die Installation von einem wolfsabweisenden Herdenschutz bei ungeschützten Nutztieren oder Vergrämungsmaßnahmen des Wolfes als milderes Mittel. Sind keine Alternativen vorhanden, sind in der Regel die Voraussetzungen für eine Tötung mit entsprechender Ausnahmegenehmigung gegeben. Jede Prüfung ist dabei ein Einzelfall und muss stets gesondert angeordnet werden.

Zur letalen Entnahme eines Wolfes steht in Baden-Württemberg, zusammen mit Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland, ein Entnahmeteam aus fachkundigen Spezialistinnen und Spezialisten zur Verfügung.

Schutz von Weidetieren bei vermehrten Übergriffen in einer Region

Innerhalb der Förderkulisse Wolfsprävention werden Herdenschutzmaßnahmen nicht nur für Schafe, Ziegen und landwirtschaftliches Gehegewild gefördert, sondern auch für Weiden mit Kälbern, Jungrindern und Fohlen bis zu einem Alter von 12 Monaten auf besonders zu schützenden Teilflächen. Nähere Informationen finden Sie hier: Hinweise für Nutztierhalter

Auf Grund der aktuellen Übergriffe auf Jungrinder im Gebiet des dort residenten Wolfes GW1129m im Südschwarzwald, empfehlen wir Betrieben mit Kälberhaltung und Jungviehherden Maßnahmen zum Schutz der Tiere für den Rest dieser Weidesaison zu ergreifen.

Weitere Informationen

Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt