Nachdem mehrere Wölfe im Land sesshaft geworden sind, unterstützt das Umweltministerium Herdenschutzmaßnahmen in den zwei Gebieten „Fördergebiet Wolfsprävention Schwarzwald“ mit rund 8.800 Quadratkilometern und dem „Fördergebiet Wolfsprävention Odenwald“ mit rund 2640 Quadratkilometer, finanziell.
Das Fördergebiet umfasst die Gemarkungsflächen aller Städte und Gemeinden im Schwarzwald, die in einem 30-Kilometer-Radius um den Mittelpunkt der beiden Wolfsnachweise der residenten Wölfe GW852m (im Norden) und GW1129m (im Süden) liegen. Das Territorium des dritten residenten Wolfs im Schwarzwald mit der Bezeichnung GW2103m befindet sich ebenfalls in der ausgeschriebenen Förderkulisse. Die Nachweise hat die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) im Auftrag des Umweltministeriums ausgewertet.
Darüber hinaus umfasst das neue Fördergebiet grundsätzlich alle Städte und Gemeinden, die im Naturraum Schwarzwald liegen. Abweichend von diesem Grundsatz wird das Fördergebiet an den klar erkennbaren Landmarken der Bundesstraße 3 im Westen, der Autobahn 81 im Osten und der Autobahn 8 im Norden „abgeschnitten“, falls betroffene Kommunen sich über diese ausdehnen.
Übersicht der Gemeinden des Fördergebietes Wolfsprävention Schwarzwald samt Karte
Das Fördergebiet umfasst die Gemarkungsflächen aller Städte und Gemeinden im Odenwald, die in einem 30-Kilometer-Radius um den Mittelpunkt der Wolfsnachweise des Wolfes GW1832m liegt, welcher von 2020 bis April 2022 als resident galt. Die Nachweise hat die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) im Auftrag des Umweltministeriums ausgewertet.
Darüber hinaus umfasst das neue Fördergebiet grundsätzlich alle Städte und Gemeinden, die im Naturraum Odenwald liegen. Abweichend von diesem Grundsatz wird das Fördergebiet an den klar erkennbaren Landmarken der Bundesstraße 3 im Westen und der Autobahnen 6 und 81 im Osten beziehungsweise Nord-Osten abgegrenzt.
Übersicht der Gemeinden des Fördergebietes Wolfsprävention Odenwald samt Karte
Was wird gefördert?
Fördergegenstand | Fördersatz/Betrag | Hinweise | |
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Investitionen für Zäune und Zubehör | 100 Prozent | Umfasst sind beispielsweise mobile Zäune, Material zur Elektrifizierung, Untergrabschutz, Zaunmaterial wie Weidezaungeräte, Litzen, Pfosten Auch zur Sicherung von Offenställen! | |
Mehrwertsteuer | 100 Prozent | Nur bei Nichtvorsteuerabzugsberechtigten | |
Arbeitskosten der wolfsabweisenden Nachrüstung eines Festzaunes | 100 Prozent | Es werden auch eigene Arbeitsleistungen erstattet. Hierfür werden 60 Prozent der üblichen Marktkosten angesetzt. | |
Arbeitskosten für den Neubau eines wolfsabweisenden Festzaunes | 50 Prozent | Es werden auch eigene Arbeitsleistungen erstattet. Hierfür werden 60 Prozent der üblichen Marktkosten angesetzt. | |
Unterhaltskosten Herdenschutzhunde | 1.920 Euro pro Hund und Jahr | Es werden nur zertifizierte Herdenschutzhunde gefördert | |
a) Erschwernisausgleich beim Weidemanagement auf Schaf- und Ziegenweiden | 100 Euro pro Hektar und Jahr | Für bestehende und neue Verträge nach der Landschaftspflegerichtlinie. Auch für Hütehaltung ohne Zäune. Es kann nur alternativ a) oder b) gefördert werden. | |
b) Mehraufwand beim Weidemanagement |
| In der Regel im Zusammenhang mit einer erfolgten Zaunförderung. Es kann nur alternativ a) oder b) gefördert werden. | |
Fragen und Antworten zur Förderung für Tierhalterinnen und Tierhalter können Sie hier herunterladen [PDF; 05/21; 208 KB].
Erstattung im Falle eines Wolfsübergriffs
- Ausgleichszahlung für gerissene oder verendete Nutztiere (auch Gebrauchshunde)
- Tierkörperbeseitigung
- Tierarztkosten
- Kosten für Medikamente für verletzte Tiere
- Arbeitsaufwand für die Suche, das Einfangen oder die Bergung versprengter Tiere
Die Erstattung wird auch außerhalb des Fördergebiets gezahlt. Innerhalb des Fördergebietes wird nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Ausweisung des Fördergebietes ein Schaden jedoch nur erstattet, wenn der Grundschutz (Schafe, Ziegen, landwirtschaftliches Gehegewild) zum Zeitpunkt des Übergriffes korrekt installiert war. Nach einer Förderung von Weiden mit Kälbern, Jungrindern und Fohlen bis zu einem Alter von 12 Monaten auf besonders zu schützenden Teilflächen ist ebenfalls der korrekt installierte Grundschutz Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung. Darüberhinausgehende Schäden werden nicht erstattet.