Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Wolf in Baden-Württemberg für Sie zusammengestellt. Neben allgemeinen Informationen über das Tier, dessen Verhalten und Lebensraum finden Sie hier Fragen, die sich mit dem Zusammentreffen von Wolf und Mensch und Wolf und Nutztieren auseinandersetzen. Außerdem erläutern wir, was das Land für den Schutz der Weidetiere unternimmt.
Wolf und Mensch
In Baden-Württemberg sind zurzeit drei sesshafte, männliche Einzeltiere nachgewiesen: im Nordschwarzwald der Wolf mit der wissenschaftlichen Kennung GW852m, im Südschwarzwald die Wölfe GW1129m und GW2103m. Die beiden Wölfe aus dem Schwarzwald GW852m und GW1129m sind aus Niedersachsen zugewandert. GW2103m stammt aus der Alpen-Population beziehungsweise der italienischen Population.
Von 2020 bis April 2022 galt das männliche Einzeltier GW1832m im Odenwald ebenfalls als sesshaft. Nachdem von diesem Wolf ein Jahr lang kein Nachweis gefunden wurde, gilt GW1832m als abwesend. Über den Verbleib des Tieres ist nichts bekannt.
Zudem wurden seit 2015 sechs weitere Wölfe auf ihrer Wanderung durch Baden-Württemberg genetisch erfasst. Diese waren teilweise aus dem Süden, teilweise aus dem Norden zugewandert. Vier dieser Wölfe sind tot, über den Verbleib der anderen Tiere ist nichts bekannt. Sie wurden im Land seither nicht mehr nachgewiesen.
In ganz Deutschland haben die Behörden im Monitoringjahr 2020/21 insgesamt 158 Rudel und 27 Paare und 20 territoriale Einzeltiere nachgewiesen, davon ein Großteil in Brandenburg, Sachsen und Niedersachsen.
Beim Wolfsmonitoring werden Wolfsrudel, Paare und territoriale (sesshafte) Einzeltiere erfasst. Durchwandernde Wölfe werden hierbei nur zufällig erfasst.
Wölfe wandern auf natürliche Weise nach Baden-Württemberg ein.
Im Alter von 10 bis 22 Monaten verlassen Wölfe das Rudel, in dem sie geboren wurden. Auf der Suche nach einem Territorium, können diese jungen Wölfe ohne Probleme mehrere hunderte Kilometer zurücklegen, davon zum Teil über 70 Kilometer in einer Nacht.
Wölfe können somit aus anderen Regionen Deutschlands nach Baden-Württemberg zuwandern, beispielsweise aus Bayern, Niedersachsen oder Mecklenburg-Vorpommern. Auch aus den umliegenden Ländern wie beispielsweise der Schweiz, Frankreich, Italien oder Polen können Wölfe zuwandern.
Wölfe leben in Familien (Rudeln). Ein Wolfsrudel besteht aus einem Elternpaar, den Welpen und den Jungtieren. In der Regel verlassen Jungwölfe im Alter von 10 bis 22 Monaten das elterliche Territorium, um ein eigenes Revier und einen Paarungspartner zu finden. Eine Rangordnung mit Alphatieren existiert bei freilebenden Wölfen nicht.
In Mitteleuropa ernähren sich Wölfe vor allem von Rehen, Rothirschen und Wildschweinen, örtlich auch von Damhirschen und Mufflons. In den meisten Regionen Deutschlands sind Rehe die überwiegende Beute. Auch Nutztiere wie Schafe und Ziegen fallen in ihr Beuteschema, sofern ein effektiver Herdenschutz dies nicht verhindert.
Wölfe haben grundsätzlich kein Interesse am Menschen. Sie sind jedoch wehrhafte Wildtiere, die – wie Wildschweine und andere Wildtiere auch – keinesfalls gefüttert oder bedrängt werden dürfen.
Seit rund 20 Jahren breitet sich der Wolf wieder in Deutschland aus. Dabei wurde kein aggressives Verhalten gegenüber Menschen registriert. Vermutlich weil sie als Jungtiere gefüttert wurden, haben sich zwei Wölfe in Deutschland dem Menschen gegenüber auffällig verhalten. Ein Tier wurde daraufhin mit entsprechender Genehmigung getötet, das andere wurde tot aufgefunden.
In ganz Europa gab es von 1950 bis 2000 bei geschätzten 20.000 Wölfen 59 dokumentierte Zwischenfälle. In acht Fällen endeten diese für den Menschen tödlich. Die Ursachen waren in der Regel Tollwut oder das vorherige Anfüttern des Wolfes. Zum Vergleich: Alleine im Jahr 2017 gab es in Baden-Württemberg 1.396 registrierte Fälle, bei denen Personen von Hunden verletzt wurden.
Begegnungen mit Wölfen stellen (auch nachts) grundsätzlich keine Gefahr für Menschen jeglichen Alters dar.
Es gelten dieselben Verhaltensregeln wie bei Begegnungen mit anderen wehrhaften Wildtieren:
- Begegnen Sie den Tieren mit Respekt, halten Sie Abstand, gehen Sie nie auf die Tiere zu und bedrängen Sie diese nicht.
- Machen Sie sich durch lautes Reden, Rufen und in die Hände Klatschen bemerkbar. Bleibt der Wolf stehen, entfernen Sie sich langsam unter lautem Reden.
- Unter keinen Umständen füttern! An Futter gewöhnte Wölfe können dieses aufdringlich oder aggressiv einfordern. Auch eine indirekte Fütterung (zum Beispiel Liegenlassen von Speiseresten und Schlachtabfällen) ist zu vermeiden.
- Falls Sie einen Hund bei sich führen: Leinen Sie diesen an, da er von Wölfen als Eindringling in ihr Revier angesehen werden kann. Wenn sich der Wolf dennoch dem Hund nähert, sollten Sie langsam rückwärtsgehen, den Wolf durch Rufen und Gestikulieren auf sich aufmerksam machen und gegebenenfalls mit Gegenständen auf ihn werfen.
Weitere Informationen
Viele Faktoren beeinflussen, ob und in welchem Gebiet sich ein Wolf, der auf Reviersuche ist, niederlässt und ob sich daraufhin ein Rudel etabliert. Eine Aussage darüber, wie viele Rudel im Land leben könnten, ist daher nicht möglich. Allgemein lässt sich aber sagen, dass die Anzahl der möglichen Rudel in einer Region aufgrund der ausgeprägten Territorialität der Wölfe sehr begrenzt ist.
Wölfe sind sehr anpassungsfähige Tiere, die auch in Kulturlandschaften und vergleichsweise dicht besiedelten Gebieten zurechtkommen. In Siedlungsbereichen halten sich Wölfe zwar generell nicht länger auf, es ist aber nicht ungewöhnlich, dass sie diese ab und an durchqueren. Dies geschieht meist nachts, wenn Strukturen wie Häuser unbelebt erscheinen und der Wolf sie daher nicht als mögliche Gefahrenquelle wahrnimmt.
Der Wolf unterliegt unterschiedlichen völkerrechtlichen und europäischen Rechtsvorschriften. Nach der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie der Europäischen Union ist der Wolf europaweit streng geschützt.
In Deutschland ist der Wolf nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt und es ist unter anderem verboten, Wölfe zu fangen, zu verletzten oder zu töten. Ein Verstoß gegen die Verbote ist strafbar.
Im Einzelfall sind Ausnahmen von diesen Verboten möglich. Dies ist ebenfalls im Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Die Bundesländer dürfen keine von den internationalen und nationalen Vorgaben abweichenden Regelungen erlassen.
Wölfe sind streng geschützt und dürfen nicht getötet werden. Das Naturschutzrecht lässt im Einzelfall aber Ausnahmen von diesen Schutzvorschriften zu.
Das Töten eines Wolfes kommt bei zwei unterschiedlichen Fallkonstellationen in Betracht:
a) bei Wölfen, die gegenüber Menschen ein auffälliges Verhalten zeigen
b) bei Wölfen, die wiederholt korrekt ausgeführte Herdenschutzmaßnahmen (zum Beispiel geeigneter Elektrozaun) überwinden
Bei akuter Gefahr für Leib und Leben oder bei Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann die Polizei einen Wolf auf Basis des Polizeirechts sofort töten.
Eine Regulierung der Bestände ist ökologisch nicht erforderlich. Wölfe stehen am Ende der Nahrungskette. Ihre Zahl wird nicht durch natürliche Feinde reguliert,
- sondern wie häufig ihre Beutetiere verfügbar sind,
- ob sie im Straßenverkehr, an Krankheiten oder anderen Einflüssen sterben,
- ob sie (Revier-)Konflikte mit anderen Rudeln austragen.
Durch die ausgeprägte Territorialität der Wölfe ist dem Bestand in einem Gebiet stets eine natürliche Grenze gesetzt.
Viele Menschen fürchten, dass Wölfe, die nicht bejagt werden, ihre Scheu vor dem Menschen verlieren. Der Begriff „Scheu“ ist in dem Zusammenhang missverständlich: Erwachsene Wölfe meiden zwar nahe Begegnungen mit dem Menschen, sie sind aber in unserer Kulturlandschaft an Menschen gewöhnt und ergreifen daher nicht sofort die Flucht, wenn Menschen sie entdecken. Wölfe suchen nur dann aktiv die Nähe des Menschen, wenn sie von diesen angefüttert wurden. Daran würde auch eine Bejagung nichts ändern.
Wenn Sie einen Wolf in Baden-Württemberg entdeckt haben, können Sie diesen sogenannten Wolfshinweis an die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) melden. Diese ist in Notfällen auch außerhalb der Bürozeiten zu erreichen.
E-Mail: info@wildtiermonitoring.de
Telefon: 0761 4018 274
Außerdem können Sie Wolfshinweise auch an die Wildtierbeauftragten der Stadt- und Landkreise melden. Diese sind an den Kreisjagdämtern oder unteren Forstbehörden angesiedelt und stehen im engen Austausch mit der Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt.
Information zu Wolfsnachweisen in Baden-Württemberg, also bestätigten und eindeutigen Hinweisen, finden Sie auf der Seite Eindeutige Nachweise (C1) zu Wölfen in Baden-Württemberg. Diese aktualisiert das Ministerium regelmäßig.
Wolf und Nutztier
In Deutschland machen Nutztiere durchschnittlich etwa 1 Prozent der Nahrung von Wölfen aus.
Wölfe unterscheiden nicht zwischen Wild- und Nutztieren. Ohne effektiven Herdenschutz können sie daher auch Nutztiere töten. Dies ist kein aggressives Verhalten, sondern dient dem Wolf als Nahrungserwerb. Betroffen sind in erster Linie Schafe, Ziegen und Gehege-wild. Nur selten greifen Wölfe Rinder oder Pferde an, da diese von Natur aus recht wehrhaft sind. Wenn es zu Übergriffen auf Rinder oder Pferde kommt, werden meist Jungtiere oder einzeln gehaltene Tiere angegriffen.
Gelegentlich kommt es vor, dass ein Wolf viele Nutztiere auf einmal tötet, wie Ende April 2018 bei Bad Wildbad. Da Nutztiere häufig nicht fliehen können, sind sie eine vergleichsweise leichte Beute. Tötet der Wolf zum Beispiel ein Schaf, können die restlichen Schafe den Beutefangreflex des Wolfes wieder aufs Neue auslösen. So kann er gleich mehrere Tiere auf einmal töten, wie es auch von anderen Tierarten (zum Beispiel Marder oder Fuchs) bekannt ist.
Schutz bietet eine wolfsabweisend eingezäunte Weidefläche. Die Zäune müssen unbedingt ringsum geschlossen sein, da beispielsweise Bäche für den Wolf keine Barrieren darstellen. Die Koppelgröße sollte so gewählt werden, dass die Tiere innerhalb der Koppel etwas ausweichen können, sollte sich ein Wolf nähern.
Folgende Zäune kommen langfristig in Frage:
- mobile Elektrozäune
- fest installierte Elektrozäune
Herdenschutzhunde können zusätzlich vor Übergriffen schützen.
Darüber hinaus bietet das Einstallen über Nacht oder während der Geburtsphasen Schutz vor Übergriffen. Die Behirtung der Tiere ist eine sichere, aber auch aufwändige Schutzmaßnahme.
Nutztierhalterinnen und Nutztierhaltern wird geraten, sich insbesondere bei der Herdenschutzberatungsstelle der Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA), bei den Landratsämtern, und den Nutztierhalterverbänden sorgfältig über die vorhandenen Schutzmöglichkeiten zu informieren.
Schutz durch Elektrozäune
Netzzaun
Einen Grundschutz bietet bereits ein sorgfältig und durchgängig aufgestelltes Flexinetz mit 90 Zentimetern effektiver Höhe. Aus fachlicher Sicht wird allerdings eine Mindesthöhe von 105 Zentimeter empfohlen. Beim Aufbau ist darauf zu achten, dass die Netze straff gespannt sind und durchgängig am Boden abschließen.
Draht-/Litzenzaun
Bei diesem Zaun werden mehrere Litzen (zu einem Strang verdrillte Drähte) übereinander gespannt. Der Abstand der unteren Litzen zueinander und zum Boden darf nicht mehr als 20 Zentimeter betragen, die oberen Litzen sollten maximal 30 Zentimeter voneinander entfernt sein. Die (optische) Barriere wird durch eine breitere oberste Litze verstärkt. Vier Litzen mit 90 Zentimetern Höhe bieten zwar bereits einen Grundschutz, empfohlen werden aber fünf Litzen mit 120 Zentimetern Höhe.
Sehr wichtig ist immer eine ausreichende Erdung des Elektrozauns mit einem an das Weidezaungerät und auf die örtlichen Bedingungen angepassten Erdungssystems. Denn sonst ist der Stromschlag, den ein Wolf bei Berührung des Zauns erhält, möglicherweise nicht stark genug. Festinstallierte Erdungspfähle oder um die Weide umlaufende „Bodenlitze“, die an der Erdung angeschlossen wird, können die wolfsabweisende Wirkung eines Elektrozauns deutlich verbessern.
Schutz durch Festzäune
Feste Maschendrahtzäune ohne Stromführung bieten ab einer Höhe von 120 Zentimetern einen gewissen Schutz. Empfohlen werden aber generell stromführende Litzen oder elektrifizierte Zäune statt der reinen Drahtgeflechtzäune.
Zudem sind Schutzvorrichtungen erforderlich, die das Untergraben des Zauns verhindern. Dazu gibt es folgende Möglichkeiten:
- Der Zaun wird mindestens 40 Zentimeter senkrecht in den Boden eingelassen. Dies ist vor allem beim Neubau sinnvoll.
- Außerhalb des Geheges wird eine mindestens 100 Zentimeter breite Zaunschürze ausgelegt, mit dem Zaun verbunden und mit Erdankern befestigt. Ideal ist eine Zaunschürze aus verzinktem Material mit 2 Millimetern Stärke.
- Es wird mindestens eine Elektrolitze an der Zaunaußenseite im Abstand von 15 bis 20 Zentimetern zum Boden und circa 20 Zentimetern vom Zaun entfernt gespannt. Zu beachten ist, dass der Bereich zwischen Boden und stromführender Litze möglichst vegetationsfrei gehalten wird.
Schutz durch Herdenschutzhunde
Herdenschutzhunde leben zusammen mit einer Herde und verteidigen diese beziehungsweise ihr Territorium gegenüber potenziellen Angreifern. Wölfen gegenüber verhalten sie sich aggressiv.
Eingesetzt werden eigens dafür gezüchtete Hunderassen, beispielsweise Pyrenäenberghunde oder Maremmano. Die Hunde werden speziell geschult und integrieren sich bei den verschiedensten Nutztierarten. Die Integration in eine Herde erfordert viel Zeit, Aufmerksamkeit und Erfahrung.
Gut ausgebildete Herdenschutzhunde stellen für Menschen keine Gefahr dar, solange Folgendes berücksichtigt wird:
- den Hunden gegenüber ruhig verhalten,
- vom Fahrrad absteigen und
- eigene Hunde anleinen.
Um mögliche Konflikte zwischen Herdenschutzhunden und Menschen zu minimieren, sollten die Tierhalterinnen und Tierhalter mit Schildern auf die Hunde und die erforderlichen Verhaltensregeln aufmerksam machen.
Der Staat haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die wildlebende Tiere verursachen.
BUND, Landesnaturschutzbund (LNV), Naturschutzbund Deutschland (NABU), Ökologischer Jagdverband und Stiftung Euronatur e. V. bilden die Trägergemeinschaft „Ausgleichsfonds Wolf“. Daraus erhalten Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sowie Halterinnen und Halter von Gebrauchshunden (= Hunde, die für bestimmte Tätigkeiten eingesetzt werden) eine Entschädigung, wenn ein Wolf eines ihrer Tiere getötet oder verletzt hat. Die Höhe der Ausgleichszahlung orientiert sich am durchschnittlichen Marktpreis, dem Wiederbeschaffungswert oder einer vom jeweiligen Tierhalterverband abgegebenen Schätzung des Wertes. Das Land erstattet dem Fonds 90 Prozent der geleisteten Ausgleichszahlungen.
Ausgleichzahlungen sind möglich für:
- gerissene oder verendete Nutztiere (auch Gebrauchshunde)
- Tierkörperbeseitigung
- Tierarztkosten
- Kosten für Medikamente für verletzte Tiere
- Arbeitsaufwand für die Suche, das Einfangen oder die Bergung von Tieren, die vor dem Wolf geflohen sind und sich von ihrer Herde entfernt haben.
Fördergebiete Wolfsprävention Schwarzwald und Odenwald
Werden Schafe, Ziegen oder landwirtschaftlich gehaltenes Gehegewild innerhalb eines Fördergebiets Wolfsprävention von einem Wolf getötet, erhalten Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter von Schafen, Ziegen und landwirtschaftlich gehaltenem Gehegewild nur dann einen finanziellen Ausgleich, wenn die Tiere zum Zeitpunkt des Übergriffs fachgerecht gesichert waren (wolfsabweisender Grundschutz). Das gilt seit 1. Juni 2019 im bereits 2018 ausgewiesenen Teilareal im Nordschwarzwald.
In den seit 31.07.2020 neu ausgewiesenen Teilgebieten des Fördergebiets Wolfsprävention Schwarzwald gilt eine einjährige Übergangsfrist bis 31.07.2021. Innerhalb dieses Jahres haben die betroffenen Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter von Schafen, Ziegen und Gehegewild sowie die, die eine Förderung zum Schutz von Neuweltkameliden, Kälbern oder Fohlen auf Teilflächen Ihres Betriebes in Anspruch genommen haben, Zeit, ihre Weiden mit einem wolfsabweisenden Grundschutz zu sichern.
In dem seit 24.03.2021 neu ausgewiesenen Fördergebiet Wolfsprävention Odenwald gilt, wie schon im Schwarzwald, eine einjährige Übergangsfrist. Diese läuft bis 23.03.2022. Innerhalb dieses Jahres haben die betroffenen Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter von Schafen, Ziegen und landwirtschaftlich gehaltenem Gehegewild sowie die, die eine Förderung zum Schutz von Neuweltkameliden, Kälbern oder Fohlen auf Teilflächen ihres Betriebes in Anspruch genommen haben, Zeit, ihre Weiden mit einem wolfsabweisenden Grundschutz zu sichern.
Bis zum Ablauf der jeweiligen Frist werden von einem Wolf gerissene Schafe, Ziegen und landwirtschaftlich gehaltenes Gehegewild in den neu hinzugekommenen Teil- beziehungsweise Fördergebiet auch ohne das Vorhandensein eines wolfsabweisenden Grundschutzes entschädigt. Auf den durch Förderung wolfsabweisend aufgerüsteten (Teil-)Flächen von Neuweltkameliden, Fohlen und Kälbern ist der wolfsabweisende Grundschutz ebenfalls zu gewährleisten, um im Fall eines Wolfsrisses Ausgleichszahlungen erhalten zu können.
Für Tierhalterinnen und Tierhalter besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine Tierlebensversicherung für ihren Bestand abzuschließen. Diese ersetzt den Verlust des Tieres unabhängig davon, ob der Schaden durch einen Wolf, Hund oder Diebstahl verursacht wurde. Außerdem gibt es Versicherungen, die den Schaden unabhängig von ergriffenen Herdenschutzmaßnahmen ersetzen. Darüberhinausgehende Schäden werden nicht erstattet.
Tierhalterinnen und Tierhalter haften zwar gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch, falls ein Tier oder eine Herde ausbricht und Schäden verursacht, unabhängig von der zugrundeliegenden Ursache (zum Beispiel Spaziergänger, Gewitter, Hund, hupendes Auto oder eben Wolf).
Sofern gewerbliche Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter jedoch der erforderlichen Sorgfaltspflicht bei der Beaufsichtigung nachgekommen sind, haften diese nicht für entstandene Schäden. Dieses gesetzliche Privileg gilt nicht für Hobbytierhalterinnen und Hobbytierhalter.
Tierhalterinnen und Tierhalter – egal ob gewerblich oder als Hobby – können sich mit einer Betriebshaftpflichtversicherung oder einer Tierhalterhaftpflichtversicherung absichern. Die Versicherung ersetzt dann den vom eigenen Tier verursachten Schaden.
Was tut das Land?
Unsere Kulturlandschaft ist das Produkt land- und forstwirtschaftlicher Nutzung. Durch Beweidung mit Rindern, Schafen oder Ziegen entstehen Lebensräume wie Wacholderheiden, Kalk-Magerrasen oder artenreichen Borstgrasrasen, für deren Erhalt Baden-Württemberg eine hohe Verantwortung trägt.
Über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) fördert das Land gezielt die extensive Beweidung mit Schafen, Ziegen oder Rindern. In den vergangenen Jahren wurde die Förderung extensiver Weidehaltung deutlich gesteigert. Hat das Land im Jahr 2012 rund 11.300 Hektar Weiden mit 11,8 Millionen Euro gefördert, waren es 2017 bereits rund 19.000 Hektar Weiden mit 19,2 Millionen Euro.
Diese positive Entwicklung wird fortgeführt.
Ziel des Wolfsmanagements ist es, mögliche Konflikte zu minimieren. Bereits 2014, also ein Jahr bevor der erste Wolf wieder in Baden-Württemberg nachgewiesen wurde, hat das Land einen Handlungsleitfaden für das Auftauchen einzelner Wölfe veröffentlicht. Dieser besteht aus folgenden Bausteinen:
- Monitoring
- Herdenschutz-Maßnahmen
- Umgang mit auffälligen Wölfen
- Schadensausgleich
Seit Mai 2018 ist ein sesshafter Wolf im Nordschwarzwald und seit November 2019 ist ein weiterer sesshafter Wolf im Südschwarzwald nachweisbar und auch im Odenwald ist seit September 2020 ein Wolf bestätigt. Dies erfordert ein intensiveres Management – insbesondere im Bereich Herdenschutz. Der Handlungsleitfaden wird daher aktuell zu einem Managementplan fortgeschrieben.
Da insbesondere wandernde Wölfe Ländergrenzen überschreiten, haben Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland eine Kooperation vereinbart, insbesondere zum Fangen, Besendern und, falls erforderlich, auch zum Töten eines Wolfes.
Das Wolfsmonitoring in Baden-Württemberg führt die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) im Auftrag des Umweltministeriums durch.
Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt dokumentiert und überprüft jegliche Hinweise wie Sichtungsmeldungen, Fotofallenbilder, Losungsfunde oder Risse. Hinweise aus der Bevölkerung sind ein wertvoller Bestandteil des Monitorings. Da sich Wölfe auch von erfahrenen Personen nicht ohne Weiteres von wolfsähnlichen Hunden unterscheiden lassen, ist die Prüfung und Bewertung der Hinweise anhand fester Fachkriterien unerlässlich.
Die Fachleute wenden hierzu europaweit ein einheitliches Vorgehen an und ordnen die Hinweise drei verschiedenen Kategorien zu: „eindeutiger Nachweis“, „bestätigter Hinweis mit starkem Verdacht“ oder „unbestätigter Hinweis“. Außerdem gibt es Negativmeldungen, also Hinweise, die nachweislich nicht auf einen Wolf zurückzuführen sind.
Wolfshinweise melden Sie bitte der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (info@wildtiermonitoring.de; Telefon: 0761 4018 274) oder den Wildtierbeauftragten der Stadt- und Landkreise.
Das Land hat ein gemeinsames Projekt des Landesschafzuchtverbandes und des Naturschutzbundes (NABU) mit dem Titel „Erarbeitung von Herdenschutzmaßnahmen in der Weidetierhaltung für Baden-Württemberg“ von 2015 bis 2017 mit insgesamt 200.000 Euro gefördert. Hierbei wurden praktikable Herdenschutzmaßnahmen entwickelt. Darauf aufbauend förderte das Land mit 300.000 Euro ein Folgeprojekt von 2018 bis 2020, das die Schutzmaßnahmen optimieren sollte.
Im Mai 2018 hat das Umweltministerium das Fördergebiet „Wolfsprävention“ im Nordschwarzwald ausgewiesen und im Juli 2020 zum Fördergebiet Wolfsprävention Schwarzwald erweitert. Im März 2021 wurde im Odenwald das Fördergebiet Wolfsprävention Odenwald ausgewiesen.
In diesen Fördergebieten übernimmt das Land 100 Prozent der Kosten, die Halterinnen und Haltern von Schafen, Ziegen, Neuweltkameliden und Gehegewild bei der Anschaffung von Materialien für Herdenschutzmaßnahmen entstehen. Anteilig werden auch Erstellungskosten von Herdenschutzmaßnahmen gefördert.
Auch Halterinnen und Halter von Kälbern, Jungrindern und Fohlen bis zu einem Alter von 12 Monaten können sich die wolfsabweisende Zäunung auf besonders zu schützenden Teilflächen fördern lassen.
Darüber hinaus wird der Einsatz von mindestens zwei zertifizierten Herdenschutzhunden ab einer Mindestbetriebsgröße von in der Regel 100 Schafen oder Ziegen mit einer jährlichen Pauschale für Ausbildung und Unterhalt der Hunde in Höhe von 1.920 Euro pro Jahr und Hund unterstützt.
Der Unterhalt der wolfsabweisenden Weidezäune kann gefördert werden durch
- eine Unterhaltspauschale, orientiert an der Zaunlänge, oder
- im Rahmen von Verträgen für extensive Weidenutzung über die Landschaftspflegerichtlinie per Erschwernisausgleich beim Weidemanagement auf Schaf- und Ziegenweiden von 100 Euro pro Jahr und Hektar.
Ist in einem Gebiet davon auszugehen, dass zumindest ein Wolf standorttreu (resident) vorkommt, weist die oberste Naturschutzbehörde (Umweltministerium) ein „Fördergebiet Wolfsprävention“ aus.
Wann ein Wolf oder ein Paar als resident gilt, ist in den bundesweiten Monitoringstandards des Bundesamts für Naturschutz definiert. Dementsprechend gilt ein Einzelwolf dann als resident, wenn er über sechs Monate individuell, zum Beispiel durch genetische Proben, nachgewiesen wurde. Wolfspaare können auch schon früher als resident eingeordnet werden, wenn das typische markierende Revierverhalten dokumentiert werden kann. Auch über eine Serie von Nutztierrissen mit mindestens vier voneinander unabhängigen Ereignissen in einem Radius von 20 Kilometern kann ein Fördergebiet ausgewiesen werden. Zwischen dem ersten und letzten Ereignis müssen mindestens 90 Tage und dürfen maximal 120 Tage liegen. Die Ausweisung eines Fördergebietes kann in begründeten Einzelfällen auch früher erfolgen.
Da sich im Nord- und im Südschwarzwald insgesamt drei residente Einzelwölfe aufhalten, sowie im Odenwald ein Tier ansässig gewesen ist, hat das Umweltministerium das Fördergebiet Wolfsprävention Schwarzwald und das Fördergebiet Odenwald ausgewiesen.
Auf der Grundlage der sicheren Wolfsnachweise wurden die Mittelpunkte der wahrscheinlichen Aufenthaltsgebiete der Wölfe ermittelt. Alle Gemeinden, die entweder in einem Radius von 30 Kilometern um diese Mittelpunkte oder im Naturraum liegen zählen zum Fördergebiet.
Beschnitten wird das Areal im Schwarzwald stellenweise durch die markanten Landmarken: A81, A8 und B3. Das Areal im Odenwald wir begrenzt durch die markanten Landmarken A81, A6 und B3.
Das Fördergebiet im Schwarzwald ist mit 8.800 Quadratkilometern vorsorglich großzügig bemessen.
Das Fördergebiet im Odenwald ist rund 2.640 Quadratkilometer groß.
Weitere Informationen
Übersicht der Gemeinden des Fördergebietes Wolfsprävention Schwarzwald samt Karte Übersicht der Gemeinden des Fördergebietes Wolfsprävention Odenwald mit Karten
Falls ein Wolf ein Nutztier tötet oder so schwer verletzt, dass dieses getötet werden muss, wird der Schaden schnell und unbürokratisch zu 100 Prozent über den „Ausgleichsfonds Wolf“ erstattet. Ausgleichfähig sind gerissene oder verendete Nutztiere (auch Gebrauchshunde), Tierkörperbeseitigung, Tierarztkosten, Kosten für Medikamente für verletzte Tiere, Arbeitsaufwand für die Suche, das Einfangen oder die Bergung von Tieren, die vor dem Wolf geflohen sind und sich von ihrer Herde entfernt haben.
Innerhalb der Fördergebiete Wolfsprävention Schwarzwald und Odenwald ist ein wolfsabweisender Grundschutz für Betriebe, die Schafe, Ziegen und Gehegewild halten, nach der einjährigen Übergangsfrist Voraussetzung, um Ausgleichszahlungen zu beantragen.
Dies gilt ebenso für Betriebe, die sich Herdenschutzmaßnahmen für Neuweltkameliden, Kälber oder Fohlen fördern lassen, jedoch nur auf den geförderten Teilflächen.
In dem bereits 2018 ausgewiesenen Areal des ehemaligen „Fördergebiets Wolfsprävention Nordschwarzwald“ ist die Übergangsfrist bereits zum 1. Juni 2019 abgelaufen. Ohne wolfsabweisenden Grundschutz gibt es hier keinen finanziellen Ausgleich mehr für vom Wolf gerissene oder verletzte Schafen, Ziegen und landwirtschaftliches Gehegewild.
Die Ausgleichszahlungen gelten für Weidetiere und Gebrauchshunde (Blindenhunde, Jagdhunde, Rettungshunde …).
Verfahren zur Entschädigung:
- Nutztierhalter und Nutztierhalterinnen melden den Riss schnellstmöglich der Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA).
- Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen der Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt untersuchen den Vorfall.
- Ist der Verursacher ein Wolf, erhält der oder die Geschädigte eine schriftliche Bestätigung der Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt.
- Mit dieser Bestätigung kann die Halterin oder der Halter die Entschädigung beim Verwalter des Ausgleichsfonds (derzeit: Landesnaturschutzverband (LNV) Baden-Württemberg e.V.) beantragen und erhält die Ausgleichszahlung.