Viele Tier- und Pflanzenarten sind in ihrem Bestand gefährdet oder vom Aussterben bedroht. Um einem weiteren Artenrückgang entgegenzuwirken, wurden auf internationaler, europäischer, und nationaler Ebene gefährdete Tier- und Pflanzenarten unter besonderen Schutz gestellt. Dieser gesetzliche Artenschutz unterscheidet zwischen allgemeinem und besonderem Artenschutz.
Allgemeiner Artenschutz
Dem allgemeinen Artenschutz gemäß Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unterliegen alle wild lebenden Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensstätten. Diese Arten dürfen nicht mutwillig beunruhigt, gefangen, verletzt oder getötet werden. Ihre Lebensstätten dürfen ohne vernünftigen Grund weder beeinträchtigt noch zerstört werden.
Besonderer Artenschutz
Aufgrund ihrer Gefährdung benötigt eine Reihe von Arten einen besonderen Schutz. Um die Gefährdung bestimmter Tiere und Pflanzen durch wirtschaftliche Nutzung zu begrenzen, wurde 1973 in Washington der Schutz bestimmter Arten international vereinbart. Die dem „Washingtoner Artenschutzübereinkommen” unterliegenden Arten und weitere Arten sind in der Europäischen Union über die Bestimmungen der Artenschutzverordnung der Europäischen Gemeinschaft 338/97 geschützt. Tier- und Pflanzenarten, die speziell in Deutschland gefährdet sind, unterliegen dem Schutz der Bundesartenschutzverordnung.
Auf europäischer Ebene verbinden die Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahr 1979 (Neufassung im Jahr 2009) und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) aus dem Jahr 1992 den Schutz einzelner Arten mit dem Schutz ihrer Lebensräume. Ziel der Vogelschutzrichtlinie ist es, sämtliche im Gebiet der EU-Staaten natürlich vorkommenden Vogelarten einschließlich der Zugvogelarten dauerhaft zu erhalten. Die FFH-Richtlinie hat neben dem Aufbau eines europäischen Netzes von Schutzgebieten als wesentliches Ziel den Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten von europäischem Interesse und deren natürliche Lebensräume.
Den Schutz von Tier- und Pflanzenarten regelt Paragraf 44 Bundesnaturschutzgesetz, der zwischen Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten unterscheidet. Abhängig vom Schutzstatus einer Tier- und Pflanzenart („besonders” oder „streng” geschützt, „europäische Vogelart”„ im Anhang IV der FFH-Richtlinie & aufgeführte Art”) darf diese einschließlich ihrer Entwicklungsformen unter anderem nicht gefangen oder getötet beziehungsweise zerstört, nicht in Besitz genommen oder verkauft werden.
Nach Paragraf 44 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz verstößt die ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (vergleiche Paragraf 5 Absatz 2 bis 4 Bundesnaturschutzgesetz) nicht gegen die Zugriffs, Besitz- und Vermarktungsverbote. Für europäische Vogelarten oder Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie gilt dies dem Bundesnaturschutzgesetz zufolge nur, soweit sich der Erhaltungszustand der Population einer solchen Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert.
Rote Listen
Unabhängig vom gesetzlichen Schutzstatus unterliegen Arten Gefährdungen, die aus den Umweltbedingungen und deren Änderungen auf die jeweilige Art einwirken. Der Gefährdungsgrad einer Art wird auf wissenschaftlicher Grundlage festgestellt und in sogenannten Roten Listen dokumentiert. Rote Listen gibt es für zahlreiche Artengruppen auf Bundes- und Länderebene wie auch international auf globaler und europäischer Ebene. Diese geben Auskunft über den Gefährdungsgrad der Arten und dienen als Information und Entscheidungshilfe.
Stuttgarter Memorandum gegen illegale Verfolgung von Greifvögeln
Aus Anlass der inakzeptablen Ereignisse illegaler Greifvogelvergiftungen in Baden-Württemberg hat am 28. Februar 2011 das damalige Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr gemeinsam mit dem Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz und den Verbandsspitzen der landesweit aktiven Naturschutz-, Jagd- und Tierschutzverbände im Land das Stuttgarter Memorandum gegen illegale Verfolgung von Greifvögeln in Baden-Württemberg veröffentlicht.